zahlungsverzug Zahlungsverzug | © Markus Spiske | pexels.com

Zu den wichtigsten Aufgaben des betrieblichen Managements im Unternehmen gehört die Sicherung der Liquidität. Der pünktliche Zahlungseingang von Kundenforderungen ist eine Voraussetzung dafür. Gefordert sind dabei alle Abteilungen im Betrieb – vom Verkauf bis zum Rechnungswesen. Dabei stehen die eigenen Interessen nach kurzen Fristen meist im Gegensatz zu den Vorstellungen der Kunden. Leider hat die Zahlungsmoral in Deutschland im Handel zwischen den Unternehmen in den letzten Jahren sehr nachgelassen. Mehr als 17 Prozent aller Firmen zahlen ihre Rechnungen nicht pünktlich. Und das häufig nicht aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten, sondern weil das Geld so lange wie möglich im eigenen Unternehmen gehalten werden soll.

Gesetzliche Grundlagen bei Zahlungsverzug

Mitte des Jahres 2014 trat das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft. Jetzt dürfen Unternehmen untereinander nur noch bis zu 60 Tagen Zahlungsfrist vereinbaren, darüber hinaus nur noch in Sonderfällen. Dabei beginnt die Frist, wenn der Empfänger die Rechnung erhält oder zu einem Termin, der im Rechnungsdokument genau benannten wurde. Zahlt der Kunde seine Forderungen nicht, muss das Unternehmen auch keine Mahnungen schreiben. Ein aufwendiges Mahnwesen ist zwar kundenfreundlich, jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Verzugszinsen als Schadenersatz

Durch den verspäteten Zahlungseingang entsteht dem Gläubiger erheblicher finanzieller Schaden, zum Beispiel durch Zinsen für den Kontokorrentkredit. Auch ein entgangener Skontoabzug kann genau beziffert werden. Kosten verursacht auch das Eintreiben der Forderung. Der Gesetzgeber hat hier reagiert und den möglichen Satz für Verzugszinsen auf 9 Prozent über dem Basiszinssatz angehoben. Außerdem dürfen die Gläubiger eine pauschale Verwaltungsgebühr bis zu einer Höhe von 40 Euro erheben. Auch außergewöhnliche Beitreibungskosten, wie sie etwa durch einen externen Inkassopartner entstehen, dürfen sie zurückfordern.

Tipps für die Praxis

Ihre eigenen betrieblichen Vorgänge sollte jedes Unternehmen jetzt auf den Prüfstand stellen. In neuen Verträgen dürfen (und müssen) keine Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen mehr vereinbart werden. Werden die Zahlungsmodalitäten auf den Rechnungen mit einem genauen Fälligkeitstermin angegeben, geraten Kunden sofort in Verzug, wenn der Termin überschritten wird. Mahnungen oder ein „in Verzug setzen“ sind dann nicht mehr notwendig! Wird die Forderung endlich ausgeglichen, kann kurz darauf auch eine Forderung nach Erstattung des Aufwandes und der Verzugszinsen gestellt werden. Natürlich gilt das neue Gesetz auch für die eigenen Verbindlichkeiten. Mahngebühren in erheblicher Höhe als Ersatz für den Beitreibungsaufwand müssen akzeptiert und gezahlt werden. Auch Verzugszinsen sind rechtmäßig. Das Einhalten der Zahlungsziele im Geschäftsverkehr gehört zum eigenen Firmenimage, zeugt von Anerkennung der Leistung der Geschäftspartner und zeichnet ein faires Handeln aus. Es sollte wieder selbstverständlich werden.