Versicherungsleistung Versicherungsleistung | © PictureP. | Fotolia.com

Sach- und Haftpflichtversicherungen werden sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen empfohlen, um das jeweilige finanzielle Risiko zu minimieren. Zum einen für den Fall bestimmter Sachschäden, zum anderen für Schadenersatzansprüche, die Dritte gegen die Person oder das Unternehmen richten könnte. Allerdings haben die versicherten Leistungen durchaus unterschiedliche steuerliche Auswirkungen, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in seinen Veröffentlichungen explizit ausführt. Nicht immer ist die Versicherungsleistung steuerfrei.

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Versicherungsleistung: Wie sind Entschädigungsleistungen steuerlich zu behandeln?

Wie der GDV darlegt, werden über 120 Millionen Euro von den deutschen Unfall- und Schadenversicherern an die Versicherten und berechtigten Anspruchsteller ausgezahlt – pro Tag. Allein an dieser Zahl lässt sich ermessen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Versicherungsbranche für Privat und Gewerbe einnimmt:

Zu den Leistungen zählen neben den Schadenersatzansprüchen Dritter, die durch eine Person oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens geschädigt wurden, auch die Leistungen aus den privaten Unfallversicherungen für dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die Sachschadenregulierungen.

Der Geldeingang dürfte jeweils willkommen sein – nach einem Haftpflichtschaden ebenso wie nach einem Sach- oder Unfallschaden. Allerdings stellt sich dann die Frage, ob und wie die Beträge in der Steuererklärung zu behandeln sind.

Private Versicherungsverträge des

s – Versicherungsleistung steuerfrei

Dem Grundsatz nach kann davon ausgegangen werden, dass Versicherungsleistungen für beschädigte Sachen, die eindeutig in den Privatbereich einzuordnen sind, nicht versteuert werden müssen.

Wenn zum Beispiel eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung nach einem Leitungswasserschaden die durch das ausgetretene Wasser beschädigten Gebäudebestandteile oder Einrichtungsgegenstände zum Neuwert ersetzt und diese ganz klar zum Privatbereich gehören, sind die Entschädigungsleistungen nicht gegenüber dem Finanzamt anzugeben.

Dabei ist es vollkommen unerheblich, in welcher Höhe Versicherungsleistungen zur Auszahlung gekommen sind: Diese dienen letztendlich dazu, das beschädigte Privateigentum wieder zu ersetzen. Ebenso verhält es sich bei den Ansprüchen, die beispielsweise ein Geschädigter bei einem Verkehrsunfall für sich geltend macht:

Bei eindeutiger Schuldlage kann er die Reparaturkosten für sein privates Auto von der gegnerischen Kfz-Haftpflicht fordern, ohne dass dies für die Einkommenssteuer relevant wäre. Hat er eine gesundheitliche Beeinträchtigung davon getragen und erhält deswegen eine Rente als Ersatz oder ein Schmerzensgeld zugesprochen, bleiben auch diese Leistungen grundsätzlich steuerfrei.

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Wichtige Abgrenzung: wann die Steuerpflicht für Entschädigungen greift

Der GDV stellt weiterhin klar, dass Versicherungsleistungen durchaus steuerlich relevant werden können, wenn sie nämlich entweder steuerliche Einnahmen oder steuerlich abgesetzte Sachen ersetzen. Darüber hinaus greift die Steuerpflicht auch, wenn die Leistungen aus Verträgen resultieren, deren Beiträge zuvor als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht wurden.

In diesen Fällen müssen die Beträge beim Finanzamt angegeben werden. Im o. g. Beispiel wäre das der Fall, wenn durch den Leitungswasserschaden auch ein ausschließlich geschäftlich genutzter Laptop, den ein Arbeitnehmer zuvor im Rahmen der Werbungskosten als Arbeitsmittel abgesetzt hatte, zu Schaden gekommen wäre.

Erhält er dafür aus seiner Hausratversicherung Ersatz, muss diese Leistung auch versteuert werden. So kann er in der Folge den neuen Rechner wiederum gelten machen oder die Versicherungsleistung direkt mit den Aufwendungen für einen neuen Laptop verrechnen. Sollten die neuen Anschaffungskosten die Entschädigungsleistungen übersteigen, kann er diese Differenz im Rahmen der Werbungskosten ansetzen.

Ebenso ist vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Laptop in einem Restaurant sitzt und ein anderer Gast das Gerät versehentlich beschädigt. In diesem Fall käme die Privathaftpflicht des Verursachers für den Schaden auf, der Arbeitnehmer würde eine Entschädigung erhalten – die dann wiederum steuerlich relevant wäre.

Schwieriger wird es, wenn der Laptop zum Beispiel auch anteilig privat genutzt würde und damit zuvor auch nur einem Teil steuerlich bei den Werbungskosten angesetzt wurde: In diesen Fällen sind die Entschädigungsleistungen von den Versicherern auch nur anteilig dem Finanzamt zu melden.

Unternehmer und Vermieter: Besonderheiten beachten

Für Unternehmer, also Selbstständige oder Freiberufler, wäre die Angelegenheit in Bezug auf den Laptop somit klar: Wurden die Anschaffungskosten zuvor im Rahmen der Betriebsausgaben abgesetzt, müssen sämtliche Versicherungsleistungen in Bezug auf das Gerät als Einnahmen verbucht und bei der Steuer berücksichtigt werden.

In diesem Fall ist es unerheblich, ob er von einer gegnerischen Haftpflicht Schadenersatz für das beschädigte Gerät erhält oder aus einer eigenen Elektronik- oder Sachversicherung: Sobald die Anschaffung einen Steuereffekt erzielt hatte, gehört der Ersatz zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Darüber hinaus müssen die Leistungen aus den Unterbrechungsversicherungen steuerlich erfasst werden: Wenn nach einem versicherten Sachschaden, zum Beispiel einem Brand, die Geschäftsräume des Unternehmens zunächst wieder hergerichtet werden müssen, können in diesem Zeitraum keine regulären Einnahmen erzielt werden. Die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung übernimmt für die Dauer der Wiederinstandsetzung die entgangenen Gewinne und die Fixkosten in vereinbarter Höhe – dabei handelt es sich um Ersatzleistungen, die eindeutig steuerpflichtig sind.

Mit diesem Punkt müssen sich auch Immobilienbesitzer und Vermieter auseinandersetzen, die im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung Mietausfall mitversichert haben: Sind die Räume nach einem versicherten Schaden zunächst unbewohnbar, erhält der Vermieter Ersatz für die entgangenen Mieten. Auch diese Leistungen sind steuerpflichtig, da die zu ersetzenden Mieteinnahmen ebenfalls steuerrelevant gewesen wären.

Fazit

Die Versicherungsleistung für beschädigte Sachen oder berechtigte Schadenersatzansprüche bleiben so lange steuerfrei, wie die Anschaffung der Sachen nicht steuerrelevant war. Sobald aber zuvor abgesetzte Sachen betroffen sind oder es sich um den Ersatz steuerpflichtiger Einnahmen handelt, sind auch die Versicherungsleistungen zu versteuern.

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