Darlehen Darlehen | © Austin Distel | unsplash.com
Viele Unternehmen nehmen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern selbst Darlehen bei Kreditinstituten auf. Doch immer wieder kommt es vor, dass Betriebe auch selbst Kredite gewähren. Häufig verleihen sie Beträge an Gesellschafter oder an den Gesellschafter-Geschäftsgüter, doch auch Arbeitnehmer borgen sich Geld vom Chef. Solche Kreditgeschäfte sind erlaubt und auch üblich, dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten.

Grundsätze für die Vergabe von Darlehen

Gewährt ein Unternehmen Darlehen, so belastet es damit seine Liquidität. Die Beträge stehen für eigene Ausgaben nicht zur Verfügung. Die Entscheidung zur Darlehensvergabe muss daher immer unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen. Dabei spielen natürlich auch die Zinsen eine Rolle. Das Verleihen von Geld ist nicht sinnvoll, solange die Kontokorrentlinie selbst in Anspruch genommen wird. Eine Auszahlung von betrieblichen finanziellen Mitteln sollte natürlich auch nur an solvente Darlehensnehmer erfolgen. Grundsätzlich müssen die Bedingungen für die Verzinsung und Tilgung schriftlich in einem Darlehensvertrag festgehalten werden. Solche Unterlagen gehören zu einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und müssen dem Finanzamt auf Verlagen auch vorgelegt werden.

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Das Verbuchen des Darlehens

In der Finanzbuchhaltung werden die gewährten Darlehen jeweils separat verbucht. In der Bilanz finden sie sich unter dem Posten sonstige Forderungen wieder. Dabei wird genau erfasst, an wen das Darlehen ausgezahlt worden ist. So gibt es Sachkonten wie „Darlehen an Gesellschafter“, „Darlehen an Geschäftsführer“ oder „Darlehen an Arbeitnehmer“.

Steuerliche Behandlung der Darlehen

Besonderes Augenmerk wird bei Betriebsprüfungen der Finanzbehörden auf die Verzinsung der Darlehen gelegt. Auf der sicheren Seite ist das Unternehmen, wenn in den Darlehensverträgen marktübliche Zinsen vereinbart. Dabei könnte eine Beispielfinanzierung, zum Beispiel von einer Internetbank, mit identischer Laufzeit hinterlegt werden. Eine Null-Prozent-Finanzierung ist im allgemeinen Geschäftsverkehr unüblich und nicht zu empfehlen! Je nachdem, wer der Darlehensnehmer ist, führt eine Abweichung von der unüblichen Zinshöhe zu steuerlich unterschiedlichen Folgen.

Zinsvorteile des Arbeitnehmers sind lohnsteuerpflichtig

Schließt der Unternehmer mit seinem Arbeitnehmer einen Darlehensvertrag zu einem deutlich günstigeren Zinssatz als marktüblich, so genießt der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil. Dieser unterliegt der Lohnsteuerpflicht. Das gilt aber nur dann, wenn der restliche Darlehensbetrag 2.600 € übersteigt. Der Unternehmer muss also dann errechnen, wie hoch der Zinsvorteil des Arbeitnehmers monatlich ist. Für den Sachbezug gilt eine Freigrenze von 44,00 €. Liegt der geldwerte Vorteil höher, so muss der gesamte Betrag mit dem Lohn versteuert werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafterdarlehen

Wurde das Darlehen dagegen einem Gesellschafter oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt, so entsteht durch einen verbilligten Zins eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dann muss der Zinsvorteil dem eigentlichen Gewinn hinzugerechnet werden. Die neue Gewinnsumme bildet dann die Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens.