Forderungen Forderungen | © Hunters Race | unsplash.com
Eine Insolvenz liegt vor, wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Forderungen der Gläubiger nicht mehr nachkommen kann. Ein Insolvenz-Verfahren zielt auf die gemeinschaftliche Befriedigung von Forderungsinhabern durch Verwertung des Schuldner-Vermögens („Insolvenzmasse“) und Verteilung des Erlöses.

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Die möglichen Gründe für ein Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren wird bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung, InsO), bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder bei Überschuldung (§ 19 InsO) einer natürlichen oder juristischen Person, eines Nachlasses oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 InsO) durchgeführt.
Besondere Regeln gelten für die Privatinsolvenz. Mit einer Privatinsolvenz können sich zahlungsunfähige Personen unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einiger Jahre von ihren Schulden befreien.

Die Verfahrensschritte bei einem Insolvenzverfahren

  • Die Eröffnung des Verfahrens erfolgt nur auf schriftlichen Antrag entweder von Schuldner- oder Gläubiger-Seite (§ 13 Absatz 1 InsO).
  • Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, so beschließt das Insolvenzgericht die Verfahrenseröffnung und gibt den Eröffnungsbeschluss bekannt (§ 30 InsO). Die Insolvenzbekanntmachungen erfolgen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
  • Das zuständige Insolvenzgericht ernennt einen fachkundigen Insolvenzverwalter und überwacht dessen Tätigkeit (§§ 56, 58 InsO).
  • Der Verwalter erstellt eine Übersicht des Schuldner-Vermögens und ein Gläubigerverzeichnis und informiert die Forderungsinhaber auf einer Gläubigerversammlung („Berichtstermin“) über die wirtschaftliche Lage (§ 151ff InsO).
  • Anschließend verwertet der Insolvenzverwalter die zur Insolvenz gehörenden Gegenstände und nimmt eine stufenweise Verteilung des verbliebenen Schuldner-Vermögens entsprechend der Gläubiger-Rangstellung vor.
  • Hat der Verwalter das Schuldnervermögen nach Verwertung der einzelnen Gegenstände des Schuldnervermögens vollständig aufgeteilt, so erfolgt die Verfahrensaufhebung durch gerichtlichen Beschluss (§ 200 InsO), der zu den notwendigen Insolvenzbekanntmachungen gehört.
  • Alternativ zur Verwertung des Schuldnervermögens kann ein Insolvenzplan aufgestellt werden (§ 217ff Insolvenzordnung). Ein Insolvenzplan enthält (von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende) Regelungen, die der Erhaltung eines Unternehmens dienen (§ 1 InsO).

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Die Gläubiger-Rangstellung: Maßgeblich für die Wahrscheinlichkeit der Gläubiger-Befriedigung

Die Wahrscheinlichkeit einer möglichst weitgehenden Gläubiger-Befriedigung hängt wesentlich von der Gläubiger-Rangfolge und von der Größe des verbliebenen Schuldner-Vermögens ab. Vor einer Verteilung des Schuldner-Vermögens werden zunächst die Massekosten aus dem Schuldner-Vermögen bezahlt. Dazu zählen die Gerichtskosten sowie die Vergütung von Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss (§ 54 InsO). Zu den Massekosten gehören auch die Masseverbindlichkeiten, die durch Insolvenzverwalter-Handlungen entstehen (§ 55 Absatz 1 InsO).
Forderungsinhaber, die über ein persönliches oder dingliches Recht an bestimmten Gegenständen verfügen, dürfen diese „aussondern“, so dass sie nicht in die Insolvenzmasse fallen. Außerdem werden die „absonderungsberechtigten“ Gläubiger vorrangig befriedigt. Absonderungsberechtigt sind alle Inhaber von Sicherungsrechten an Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören. Diese Forderungsinhaber können die entsprechenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zwangsversteigern oder zwangsverwalten lassen (§§ 49, 50 InsO). Forderungsinhaber dürfen zudem bestehende Forderungen mit Forderungen des Schuldners aufrechnen (§ 387 BGB).
Alle übrigen Gläubiger sind die eigentlichen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), unter denen das verbleibende Schuldner-Vermögen entsprechend ihrer Forderungshöhe zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Einige Insolvenzgläubiger werden jedoch nur nachrangig bedient (§ 39 InsO).

Insolvenzverschleppung

Eine Insolvenzverschleppung ist gegeben, wenn trotz Kenntnis vorhandener Insolvenzgründe ein Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht gestellt wird. Insolvenzverschleppung durch Unternehmen wird gemäß § 15a InsO als Straftat geahndet.

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