Verlustvortrag Verlustvortrag | © Marco2811 | Fotolia.com

Grundlage für die Besteuerung von Unternehmen und Gewerbetreibenden sind die erzielten Gewinne eines Wirtschaftsjahres. Ermittelt werden sie in der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss oder aus der Einnahme-/Überschussrechnung. Wenn kein Gewinn erzielt werden konnte, fallen auch keine Steuern an. Doch was passiert, wenn Verluste geschrieben werden? Diese können zuerst mit Gewinnen anderer Einkommensarten und dann auch als Verlustvortrag mit Gewinnen aus der Vorperiode oder sogar mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

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Die Steuerberechnung erfolgt auf der Grundlage der periodengerechten Gewinnermittlung

Es gehört zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung, dass die Ermittlung der Gewinne periodengerecht erfolgen muss. Das gilt sowohl für bilanzierende Unternehmen im Rahmen ihres Jahresabschlusses als auch für Einnahme- /Überschussrechner. Vereinfacht ausgedrückt dürfen von den erzielten Erlösen eines Jahres alle Kosten dieses Zeitraumes subtrahiert werden, um den Gewinn zu ermitteln. Verbleibt ein positiver Überschuss, so konnte Gewinn erwirtschaftet werden. Je nach Form des Unternehmens bildet dieser dann die Grundlage für die zu zahlende Einkommens- oder Körperschaftsteuer und auch für die Gewerbesteuer. Konnten die Erlöse jedoch die Kosten nicht decken, so wird ein Verlust ermittelt. In dem betreffenden Jahr entsteht keine Steuerlast für das Unternehmen.

Verlustvortrag: Verluste mit Gewinnen anderer Einkommensarten verrechnen

Die Steuergesetzgebung schreibt eine getrennte Gewinnermittlung für jede Einkommensart vor. Ein Arbeitnehmer etwa erzielt Einkommen aus seiner unselbständigen Arbeit, in seiner Einkommenssteuererklärung werden die Lohnsteuern berücksichtigt. Ist er außerdem freiberuflich tätig, zum Beispiel als Autor, so muss er für die freiberufliche Tätigkeit den Gewinn (oder Verlust) separat ermitteln. Als Hauseigentümer könnte seine Solaranlage außerdem Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Er erzielt so gewerbliche Einkünfte, für die er ebenfalls Gewinn oder Verlust errechnen muss. Erst in seiner Einkommenssteuererklärung kann er alle Gewinne und Verluste gegeneinander aufrechnen. Diese Rechnung könnte so aussehen:

Einkommensüberschuss aus nichtselbständiger Arbeit: 40.000 Euro
Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit als Autor: 2.000 Euro
Verlust aus gewerblicher Tätigkeit der Einspeisung der Solaranlage: – 500 Euro
Zu versteuerndes Einkommen des Jahres gesamt 41.500 Euro

Die steuerliche Belastung wird auf der Grundlage des persönlichen Steuersatzes dann errechnet. Negative Einkünfte einer Steuerart dürfen also unbegrenzt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, davon gibt es nur geringe Ausnahmen.

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Der Verlustrücktrag erfolgt vom Amts wegen

Der Übertrag der erzielten Verluste auf das vorangegangene Jahr oder auf das Folgejahr regelt sich auf der Grundlage des Einkommenssteuergesetzes, Paragraph 10d. Verluste, die sich nicht mit positiven Einkünften anderer Einkommensarten verrechnen lassen, werden von Amts wegen bis zu einer Höhe von 1.000.000 Euro in das vergangene Jahr übertragen. Für Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Gleicht dieser Rücktrag die Verluste noch nicht aus, so werden sie ins Folgejahr vorgetragen. Der Steuerpflichtige kann beantragen, auf einen Verlustrücktrag zu verzichten und ihn nur vorzutragen.

Der Verlustvortrag wird beschränkt

Ein Vortrag der erzielten Verluste ist nicht unbeschränkt möglich. In das Folgejahr dürfen maximal 1.000.000 Euro (Ehepaare 2.000.000 Euro) übertragen werden, dazu noch einmal 60 Prozent des Restwertes. Noch verbleibender Verlust wird dann wieder auf das nächste Jahr vorgetragen. Die Beispielrechnung:

Ermittelter Verlust eines Wirtschaftsjahres 01: 3.500.000 Euro
Beantragter Vortrag auf das Folgejahr 02: – 1.000.000 Euro
Plus 60 Prozent der Restsumme 2.500.000: – 1.500.000 Euro
Verbleibender Vortrag auf Jahr 03: 1.000.000 Euro

Der verbleibende Verlust wird mittels Feststellungsbescheid festgelegt

Das Finanzamt bestimmt den verbleibenden Verlust mit einem Feststellungsbescheid zum Verlustvortrag. Nur mit diesem dürfen die entsprechenden Beträge dann auch auf das Folgejahr übertragen werden. Kann auch das neue Wirtschaftsjahr nicht mit Gewinn abgeschlossen werden, so wird der neue Verlust wieder vorgetragen. Auch dazu wird ein Bescheid erlassen. Vom Verlustübertrag ausgeschlossen sind jedoch Verluste

  • aus einem Steuerstundungsmodell
  • aus Einkommen im Ausland
  • aus der gewerblichen Tierzucht oder -haltung
  • bei beschränkter Haftung
  • aus privaten Veräußerungsgeschäften

Verluste lassen sich geschickt nutzen

Für jedes Unternehmen steht die Absicht, Gewinne zu erzielen, im Mittelpunkt. Verluste können dennoch entstehen. Bei geschickter Planung sind sie auch kein Beinbruch. In Steuersparmodellen werden Verluste sogar für das Steuersparen genutzt. Die Entscheidung, wie Gewinne vor- oder zurückgetragen werden, muss jedoch gut überlegt werden. Eine Beratung durch den Steuerberater lohnt sich hier.

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