scheinselbstständigkeit Scheinselbstständigkeit | © Tingey Injury Law | unsplash.com
Mit dem Ziel, Kosten für Löhne und Sozialversicherung einzusparen, bauen Unternehmen häufig Arbeitsplätze ab. Die Arbeitsleistung wird trotzdem benötigt – immer wieder erhalten dann ehemalige Angestellte das Angebot, als Selbständige weiterhin für den Betrieb tätig zu sein. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn oft liegt hier nur eine Scheinselbstständigkeit vor. Scheinselbstständigkeit ist eine Form der Schwarzarbeit und damit strafbar. Ein aufgedeckter Sozialbetrug kann außerdem teuer werden, denn das Unternehmen haftet für vorenthaltene Beiträge bis zu 30 Jahren.

Merkmale einer unselbständigen Arbeit

Ein wesentliches Merkmal der Arbeit eines angestellten Mitarbeiters ist die Eingliederung in die organisatorischen Abläufe des Unternehmens und seine Weisungsgebundenheit. Als Indiz wird dazu die Gestaltung der Arbeitszeit angesehen. Wenn der Angestellte im Unternehmen einen festen Arbeitsplatz hat und sich an Bürozeiten halten muss, so kann er seine Zeit nicht frei einteilen. Außerdem hat er nicht die Möglichkeit, einem Dritten seine Arbeitsleistung zu übertragen. Gesetzliche Grundlage ist dazu der Paragraph 7 des Sozialgesetzbuches IV. Weitere Hinweise auf eine Scheinselbstständigkeit gibt es, wenn der Selbständige nur für diesen einen Auftraggeber arbeitet und er auch keine weiteren Angestellten hat. Wenn er für den Auftraggeber bereits als Arbeitnehmer diese Tätigkeit verrichtet hat, schauen die Behörden auch genauer hin. Scheinselbständige treten in der Regel nicht als Unternehmer in Erscheinung, bewerben ihre Leistung nicht und überlassen sogar die Abrechnung dem Kunden. Verantwortlich für die Aufdeckung und Bekämpfung der Schwarzarbeit sind übrigens die deutschen Hauptzollämter.

Scheinselbstständigkeit: Die Folgen entdeckter Schwarzarbeit

Mit der Umwandlung der abhängigen in selbständige Arbeitsverhältnisse möchten Unternehmen Geld sparen. Zuerst zählen dazu sicher Löhne und die entsprechenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsverträge. Außerdem werden Beiträge zur Berufsgenossenschaft gespart. Selbständige Dienstleister erhalten auch keine Urlaubsvergütung und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Je nach Vertragsgestaltung verzichten Selbständige auch auf ihren Kündigungsschutz und auf weitere Rechte der Arbeitnehmer. Werden solche Arbeitsverhältnisse aufgedeckt, so müssen Unternehmer für die vorenthaltenen SV-Beiträge und Lohnsteuern haften. Entsprechende Zahlungen können bis zu 30 Jahren nachträglich gefordert werden. Der Arbeitgeber zahlt dann den gesamten Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil der SV, denn der Selbständige muss nur für 3 Monate nachträglich haften. Aufgrund der Strafbarkeit der Schwarzarbeit drohen auch persönliche Konsequenzen für Geschäftsführer und Unternehmer. Auch Arbeitnehmer können gegen die Beschäftigung als Selbständige klagen und so Lohnfortzahlung oder Urlaubsvergütung einfordern.

Kritische Arbeitsverhältnisse beurteilen lassen

Eine Statusfeststellung für Arbeitsverhältnisse führt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag durch. Damit können Arbeitgeber schon im Vorfeld prüfen lassen, ob die Beschäftigungsverhältnisse nicht doch sozialversicherungspflichtig sind. Das lohnt sich in jedem Fall, denn die Ergebnisse der Prüfung sind rechtsverbindlich. Antragsformulare sind auch im Internet zu finden.