werkvertrag Werkvertrag | © Bongkarn | pexels.com

Dienstvertrag und Werkvertrag sind zwei Vertragsformen, die im Arbeitsrecht sehr häufig Verwendung finden. Beide werden oftmals verwechselt, obwohl Ihnen einzig gemein ist, die Pflichten und Rechte zweier Parteien im Arbeitsrecht festzuhalten und im Detail zu definieren. Während sich das Unternehmen bei einem Werkvertrag jedoch verpflichtet ein vereinbartes Werk wie versprochen herzustellen, wird im Dienstvertrag lediglich eine Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung geschuldet, unabhängig vom Erfolg.

Was ist ein Dienstvertrag?

Wenn sich eine Partei zur Leistung von bestimmten Diensten verpflichtet und die andere Partei sich bereit erklärt, für diese Dienste eine Vergütung zu leisten, liegt ein Dienstvertrag vor. Beide Vertragsparteien müssen sich beim Abschluss eines Vertrags an bestimmte gesetzliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches halten (§§ 611 – 630 BGB). Hierzu zählen unter anderem:

  • die vertragstypischen Pflichten beim Dienstvertrag
  • die Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang
  • die Pflicht zur Krankenfürsorge
  • die Beendigung und Kündigungsfristen eines Dienstverhältnisses
  • die Pflicht zur Zeugniserteilung

Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. In diesem Fall verpflichtet sich der Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber (sog. Dienstberechtigte) zahlt ihm dafür eine Vergütung. Ein Dienstvertrag kann aber auch als freier Dienstvertrag mit Selbstständigen abgeschlossen werden.

Zudem sind folgende Verträge in der Regel Dienstverträge:

  • Mobilfunkverträge
  • Behandlungsverträge
  • Arztverträge
  • Fahrdienste
  • Beratungsverträge

Beide Vertragsparteien verpflichten sich also, eine Leistung auszuführen bzw. dafür etwas zu zahlen. Sollte eine Partei ihre Pflicht nicht einhalten, drohen Konsequenzen. Im schlimmsten Fall kann es passieren, dass man Schadensersatz zahlen muss oder eine Vertragsstrafe verhängt wird.

Was ist ein Werkvertrag?

Reparaturen am Auto, der Bau eines Hauses, die Erstellung eines Gutachtens – ein Werkvertrag regelt den gegenseitigen Austausch von Leistungen und wird zwischen einem Auftragnehmer (z. B. Handwerk) und einem Auftraggeber geschlossen.

Kennzeichnend für einen Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Er steht damit grundsätzlich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern gilt sozialversicherungsrechtlich als selbstständig. Der Besteller verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung des vereinbarten Werklohns sowie der Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks.

Ein Werkvertrag kann an folgenden Merkmalen erkannt werden:

  • Es liegt eine einmalige Leistung vor.
  • Umfang und Zeitpunkt der Abnahme wurden vorher vereinbart.
  • Liegen keine wesentlichen Mängel vor, muss der Auftraggeber die Leistung/das Werk abnehmen.
  • Der Werkhersteller trägt das Risiko und somit die Haftung bei Nichterfüllung.
  • Der Werklohn richtet sich nach dem Werk selbst (z. B. Zeitaufwand, Pauschalpreis, Einheitspreis etc.).

Der Vertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich verfasst werden und sollte folgende Punkte enthalten:

  • Vertragsparteien
  • Vertragsgegenstand (z. B. eine detaillierte Aufgabenbeschreibung, Abgabetermin etc.)
  • Werklohn
  • Leistungsort
  • Zahlungsvereinbarung
  • Haftung und Gewährleistung
  • Nutzungsrecht
  • Kündigung
  • Formalitäten (Ort, Datum und Unterschrift beider Parteien)

Ein Rücktritt vom Werkvertrag ist übrigens laut § 634 Nr. 3 BGB nur dann möglich, wenn das verlangte Werk wesentliche Mängel erkennen lässt. In diesem Fall muss kein Werklohn gezahlt werden.

Dienstvertrag vs. Werkvertrag – welche Unterschiede gibt es?

DienstvertragWerkvertrag
VertragsgegenstandGeschuldet wird eine Leistung, die über den vereinbarten Zeitraum erbracht wird.Geschuldet wird ein konkreter Erfolg (i. d. R. ein konkretes Werk in Form eines Gegenstandes).
VergütungZahlung erfolgt nach vereinbartem Zeitraum (z. B. monatlich).Zahlung erfolgt erst nach Abnahme.
KündigungOrdentliche Kündigung gemäß den gesetzlichen oder individuell vereinbarten Kündigungsfristen möglich.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
Verschiedene Kündigungsmöglichkeiten, z. B. feste oder offene Laufzeiten.
Ggf. Rücktritt vom Vertrag
HaftungBei Schlechtleistung: Anspruch auf Schadensersatz.Bei Schlechtleistung: während der Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nachbesserung (Mängelbeseitigung), Minderung oder Schadensersatz.

Scheinselbstständigkeit – Vorsicht bei Werk- und Dienstverträgen

Viele Unternehmen nutzen im modernen Wirtschaftsleben die Möglichkeit, externe (freie) Mitarbeiter zu beschäftigen. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Unterschieden werden muss zwischen einem Drei-Personen-Verhältnis (Auftraggeber, Auftragnehmer + dritte Person) und einem Zwei-Personen-Verhältnis (Auftraggeber und Auftragnehmer).

Für beide Fälle ist wichtig, ob der externe Mitarbeiter Arbeitnehmer des Unternehmens ist oder nicht. Wer als Arbeitnehmer gilt, hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch klar definiert (§ 611a BGB). Ein Arbeitnehmer

  • ist weisungsgebunden.
  • ist in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden.
  • kann seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten.
  • kann seine Arbeitszeit nicht komplett selbst bestimmen.
  • trägt kein unternehmerisches Risiko.

Zudem ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung wichtig, weil der Beschäftigte der Gesamtsozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) unterliegt. Besonders wichtig ist der Ausschluss einer Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber.

Welche Indizien für eine Scheinselbstständigkeit gibt es?

Immer öfter kommt es vor, dass die Arbeitnehmertätigkeit als selbstständige Tätigkeit deklariert wird, um zusätzliche Lohnabgaben und arbeitsrechtliche Formalien zu umgehen. Eine Scheinselbstständigkeit kann vorliegen, wenn

  • der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist.
  • feste Arbeitszeiten vereinbart wurden.
  • er in den Räumen des Auftraggebers arbeitet.
  • der Mitarbeiter feste Bezüge (z. B. Lohn, Gehalt) erhält etc.

Scheinselbstständigkeit kann z. B. bei einer Betriebsprüfung oder im Rahmen eines sog. Statusfeststellungsverfahrens nachgewiesen werden. In einem solchen Fall können die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Ebenso kann das Finanzamt die ausgewiesene Umsatzsteuer rückabwickeln und ggf. eine geleistete Vorsteuer zurückverlangen.