GmbH- GmbH | © Dariusz Sankow | unsplash.com

Ein Geschäftsführer ist beauftragt, die Geschäfte seiner GmbH ordnungsgemäß zu führen. Unter dem § 43 des GmbH-Gesetzes ist die Haftung des Geschäftsführers im Detail erläutert. Demnach muss er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden, wenn er die Obliegenheiten der Gesellschaft bearbeitet. Darüber hinaus wurden im GmbH-Gesetzt weitere Pflichten zur GmbH-Geschäftsführer-Haftung definiert.

GmbH-Geschäftsführer-Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich

Ein Geschäftsführer haftet dafür, dass seine Gesellschaft sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält und sich somit rechtmäßig verhält. Hat ein Geschäftsführer durch unerlaubte Handlungen einen Schaden herbeigeführt, so haftet er persönlich. So sollte er auch nur Verbindlichkeiten für die Gesellschaft begründen, für die das Geschäftsvermögen ausreicht. Er darf nicht das Vermögen der GmbH, welches zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, an die Gesellschafter auszahlen.

Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung für die Geschäftsführer-Haftung

Ein Geschäftsführer ist eine natürliche Person, die rechtskräftige Entscheidungen treffen kann und somit auch geschäftsfähig sein muss. Diese Geschäftsfähigkeit sollte unbeschränkt vorhanden sein. Wird bei einem Geschäftsführer eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit festgestellt, so sind auch seine vorher abgegebenen Willenserklärungen nichtig.

Der Geschäftsführer haftet nach innen und nach außen: Beispiele der Geschäftsführer-Haftung

Verletzt ein Geschäftsführer die Pflichten einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, so haftet er nach § 43 des GmbHG grundsätzlich gegenüber seiner Gesellschaft und auch nur bezüglich der Gesellschaft. Darüber hinaus haftet ein Geschäftsführer jedoch auch gegenüber Dritten.

So haftet ein Geschäftsführer gegenüber Außenstehenden nach dem BGB § 823 – der Schadenersatzpflicht. Dort ist bestimmt, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt und dadurch Leben, Gesundheit, Körper, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht einer anderen Person verletzt, zu einem entsprechenden Ersatz eines entstandenen Schadens verpflichtet ist. In diesen Grundsatz fließen auch Gesetzverstöße ein, wenn diese Gesetze eine andere Person schützen und der Verstoß schuldhaft vollzogen wurde. Auch dann kommt es zu einer Ersatzpflicht.

Eine weitere Haftung tritt für einen Geschäftsführer ein, wenn er gegen die Grundsätze der Antragspflicht nach § 15a der Insolvenzordnung verstößt. Dort ist gesetzlich festgelegt, dass ohne schuldhaftes Verzögern spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Eröffnungsantrag gestellt werden muss. Auch wenn der Geschäftsführer keine natürliche Person ist, sondern gleichfalls eine juristische Person in Form einer Gesellschaft, darf eine Insolvenz nicht verzögert werden.

Sollte es vorübergehend keinen Geschäftsführer einer Gesellschaft geben, so sind die Gesellschafter in gleichem Umfang zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Ausgenommen sind nur die Gesellschafter, die von den Umständen der Führungslosigkeit, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nachweislich keine Kenntnis haben. Wenn gegen den § 15a der Insolvenzordnung verstoßen wird, so kann dies mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder entsprechenden Geldstrafen bestraft werden. Ausgenommen von diesen Vorschriften sind nur Vereine oder Stiftungen.

Eine weitere Haftung entsteht dem Geschäftsführer aus dem Strafgesetzbuch, insbesondere aus dem § 266a zur Veruntreuung oder dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt. So wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft, wer der Einzugsstelle die Beiträge zur Sozialversicherung oder der Arbeitsförderung vorenthält. Alternativ wird eine Geldstrafe verhängt. Weiterhin dürfen auch die Angaben gegenüber der für den Einzug zuständigen Stelle nicht unrichtig oder unvollständig sein. Es wird auch bestraft, wenn die Angaben fehlen. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen abgeführt werden.

Als besonders schwerer Regelverstoß wird gewertet, wenn der Arbeitgeber die Beiträge in großem Ausmaß und aus grobem Eigennutz zurückhält. Weiterhin gilt für gefälschte Belege ein noch größeres Strafmaß. Auch die Bestechung eines Amtsträgers wird mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren geahndet. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, der Einzugsstelle schriftlich unvermittelt bei Eintritt der Fälligkeit den Grund mitzuteilen, warum er die Beiträge nicht ordnungsgemäß abführt.

Auch haftet der Geschäftsführer für das noch vorhandene Vermögen im Falle eines Bankrotts. So dürfen nach dem Strafgesetzbuch § 283 bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung Vermögensbestandteile der Gesellschaft nicht verheimlicht oder beiseite geschafft werden. Auch dürfen Vermögensbestandteile nicht beschädigt oder unbrauchbar gemacht werden. Es wird bestraft, wenn die Ausgaben einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen. Beispielsweise wenn durch unwirtschaftliche Ausgaben, Wetten oder Spiele übermäßige Verluste entstehen.

Auch dürfen nicht Unterlagen, die der Buchführungspflicht entsprechen, einfach beiseite geschafft werden. Bilanzen müssen so aufgestellt werden, so dass sie eine vollständige Übersicht über das noch vorhandene Vermögen gewährleisten. Geschäftsführer werden bestraft, wenn sie durch Handlungsweisen, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen, Überschuldungen und Zahlungsunfähigkeit bewusst herbeigeführt haben. Insbesondere ist strafbar, wenn die Handlungsweisen des Geschäftsführers als fahrlässig nachgewiesen werden können.

Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, darf der Geschäftsführer nicht einen bestimmten Gläubiger begünstigen, indem er ihm einen Vorteil der Sicherheit oder Befriedigung seiner Ansprüche verschafft. Auch dies ist im Strafgesetzbuch festgelegt und Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafen belangt.

Ein Geschäftsführer ist verpflichtet, die steuerlichen Pflichten seiner Gesellschaft zu erfüllen. Werden steuerliche Pflichten nicht erfüllt, so kann sich die Finanzbehörde an jeden Gesellschafter der GmbH halten, um ihre Forderungen einzuklagen. Die steuerlichen Pflichten müssen aus den verwalteten Mitteln gezahlt werden. Nach § 71 der Abgabenordnung haftet der Geschäftsführer im Fall einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei. Ist ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, so kann er sich nicht auf die beschränkte Haftung der GmbH berufen, da er seine Pflichten nachkommen muss.