Geschäftsführer sind gegenüber Dritten zu nahezu allen Unternehmensgeschäften berechtigt. Das lässt sich gegenüber Außenstehenden nicht ausschließen. Gesellschafter können sich jedoch gegenüber der Geschäftsführung absichern, indem sie sich die Zustimmung für bestimmte Geschäfte vorbehalten. Das funktioniert am besten mit Geschäftsführungsklauseln im Geschäftsführervertrag, im Gesellschaftsvertrag oder in einer Geschäftsordnung.
Geschäftsführung: Organ der Gesellschaft
Bei Personengesellschaften wie OHG oder KG führen die Gesellschafter selbst die Geschäfte. Bei Kapitalgesellschaften muss das und ist das nicht zwangsläufig der Fall. Gerade bei größeren Unternehmen ist der Geschäftsführer Angestellter kraft Anstellungsvertrags für die arbeitsrechtlichen Belange und eines Geschäftsführervertrags für die Geschäftsführertätigkeit.
Das Gesetz verleiht Geschäftsführern dabei viel Macht: Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, bestimmt § 35 GmbH-Gesetz. Geschäftsführer sind aufgrund dessen zu allen den Unternehmensgegenstand betreffenden Geschäften berechtigt: also zu allen Geschäften, die zum Unternehmenszweck zählen.
Person des Vertrauens
Dafür bedarf es einer ordentlichen Portion Vertrauen in die jeweilige Person – beziehungsweise bei mehreren Geschäftsführern in die Personen. Denn anders als Gesellschafter einer Personengesellschaft haften Fremd-Geschäftsführer grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen und auch nicht mit dem Gesellschaftsvermögen.
Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegenüber Außenstehenden beschränken: Das geht nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfen Sie darauf vertrauen, dass durch den Geschäftsführer geschlossene Vereinbarungen Bestand haben. Allerdings müssen Gesellschafter daraus folgenden finanziellen Folgen nicht vollkommen schutzlos zusehen.
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Sie können sich durch Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag oder im Gesellschaftsvertrag zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte vorbehalten. Der Geschäftsführer ist damit im Verhältnis zu Gesellschaftern, dem sogenannten Innenverhältnis, beschränkt. Beispiele für solche seitens des Gesellschafters zustimmungspflichtigen Geschäfte gibt es viele, wie u.a.:
- Grundstücksgeschäfte
- Gründung weiterer Niederlassungen
- Veränderung der Tätigkeitsbereiche
- Begründung neuer Geschäftszweige
- Darlehensaufnahme oder -vergabe ab einer gewissen Höhe
- Übernahme von Bürgschaften ab einer gewissen Höhe
- Erteilung und Widerruf von Prokura
- Einstellung und Entlassung von Angestellten
Die Beschränkungen verhindern, wie bereits gesagt, nicht die Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber Dritten, wenn der Geschäftsführer ein zustimmungspflichtiges Geschäft dennoch tätigt. Der Verstoß eröffnet jedoch Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer.
Geschäftsführung: Nur zusammen, nicht allein
Auch die Knüpfung von Geschäften an die Entscheidung mehrerer Geschäftsführer lässt sich bestimmen. Das schafft eine Kontrollinstanz und zwingt zu abgestimmten Maßnahmen. Die entsprechenden Bestimmungen kann dabei zwar auch eine Geschäftsordnung außerhalb des Gesellschaftsvertrags regeln. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag hat jedoch gerade bei Geschäftsführer-Gesellschaftern den Vorzug, dass sie Gesellschafter mit geringerer Beteiligung besser schützt. Denn für die Änderung des Gesellschaftsvertrags ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, die Mehrheitsgesellschafter nicht einfach erreichen.