Gewinnausschüttung Gewinnausschüttung | © Roman Synkevych | unsplash.com

Grundlage für die Besteuerung eines jeden Unternehmens ist der erzielte Gewinn innerhalb einer Periode. Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn auch an die Inhaber oder Gesellschafter ausgezahlt worden ist. Im Laufe eines Jahres können jedoch auch solche Geschäftsvorfälle auftreten, die vom Finanzamt später als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert werden. Diese werden dann dem ermittelten Gewinn wieder zugerechnet und entsprechend besteuert.

Offene und verdeckte Gewinnausschüttung

Bei Personen- und Kapitalgesellschaften entscheidet in der Regel die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresgewinns, der durch die Buchhaltung im Rahmen des Jahresabschlusses ermittelt wird. Da dieser Vorgang anhand von Gesellschafterbeschlüssen sowohl für das Finanzamt als auch für die Gläubiger und Investoren des Unternehmens in der Bilanz offengelegt wird, spricht man hier auch von einer offenen Gewinnausschüttung. Als verdeckte Gewinnausschüttung werden dann solche Geschäftsvorfälle bezeichnet, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und den Gewinn verringern. Dabei können diese in der doppelten Buchführung als Kosten verbucht sein oder aber diese Vorgänge verhindern, dass höhere Erlöse erzielt werden.

Beispiele für verdeckte Gewinnbeeinträchtigung

Bei der Einschätzung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wird meist zuerst ein Fremdvergleich angestellt. So steht einem GmbH-Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter ist, ein angemessenes Gehalt zu. Zahlt er sich jedoch deutlich mehr aus, als in seiner Branche und für seine Betriebsgröße üblich, hält solch ein Vertrag einem Drittvergleich nicht statt. Mit einem fremden Geschäftsführer hätte die GmbH nicht so eine hohe Entlohnung vereinbart. Die so entstehenden Kosten beruhen auf dem Gesellschaftsverhältnis, sie verringern den zu versteuernden Gewinn. Dieses Beispiel ist eine typische verdeckte Gewinnausschüttung. Ähnlich zu beurteilen sind Angestelltenverhältnisse naher Anverwandte des Geschäftsführers, wenn sie nur auf dem Papier stehen. Dazu gehören außerdem die Gewährung von hohen Umsatzbeteiligungen, Verkäufe von Waren unter Wert an den Geschäftsführer und die Vergabe von Darlehen mit nicht marktüblichen Zinsen.

Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung

Meist fallen die betreffenden Geschäftsvorfälle erst bei einer Prüfung der Betriebsbuchführung durch die Finanzbehörde auf. Sie gehören zu den Sachverhalten, die sich die Prüfer besonders genau ansehen. Sie ermitteln dann, wie hoch der steuerliche Vorteil des Gesellschafters dadurch war. Diese Beträge werden den bereits errechneten Einkünften hinzugerechnet und der Steuer unterworfen. Kann die genaue Höhe nicht ermittelt werden, so schätzt das Finanzamt. Solche Schätzungen fallen meist nicht zu Gunsten der Steuerpflichtigen aus. Da die betreffenden Verträge zu Arbeitsverhältnissen oder zu Darlehen meist über mehrere Jahre bestehen, können sich die Steuernachforderungen schnell auf einen beträchtlichen Betrag summieren.

Fremdvergleiche selbst durchführen und dokumentieren

Unternehmer können sich vor Vorwürfen der verdeckten Gewinnausschüttungen nur dann schützen, wenn sie alle Verträge, die mit Gesellschaftern und ihren engen Anverwandten abgeschlossen werden, besonders kritisch betrachten. Dazu gehört, dass die Rahmenbedingungen einem Vergleich mit fremden Dritten unterworfen werden und dieses auch dokumentiert wird. Diese Aufzeichnungen gehören zu den Unterlagen einer ordnungsgemäßen Buchführung und unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Im Internet sind etwa Gehaltsvergleiche zu finden, auch Darlehensangebote lassen sich gut mit einem Vergleichszinssatz belegen. Für Arbeitsverhältnisse mit Verwandten sollten Arbeitszeitnachweise oder Stundenabrechnungen aufbewahrt werden.

Fazit

Geschäftsvorgänge, die die Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet, sind besonders ärgerlich, denn die Sachverhalte stammen aus der Vergangenheit und können nicht mehr verändert werden. Deshalb ist es wichtig, alle die Gesellschaftsebene betreffenden Sachverhalte so zu gestalten, dass sie einem Fremdvergleich standhalten. Hohe nachträgliche Steuerforderungen können die Liquidität oder gar die Existenz des Unternehmens gefährden.