einkommensteuer © dessauer | Fotolia.com

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer – das deutsche Steuerrecht kennt einige Steuerarten, die vom Ertrag ihrer Bürger oder Unternehmen erhoben werden. Doch es gibt grundlegende Unterschiede. Wir schauen uns im Folgenden die Einkommensteuer näher an, die für Selbstständige und Freiberufler besonders interessant ist.

So unterscheiden sich Einkommen- und Körperschaftssteuer für Selbstständige und Freiberufler

Eine der größten Einnahmequellen von Bund, Ländern und Gemeinden in Deutschland ist die Einkommensteuer. Sie wird nach dem Leistungsprinzip von natürlichen Personen erhoben, die in unserem Land ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben und inländisches Einkommen erzielen. Dazu zählen Einzelpersonen und auch Mitunternehmer an Personengesellschaften (auch die Kommanditisten der GmbH & Co. KG). Auch die Lohnsteuer der Arbeitnehmer ist nur eine Form der Einkommensteuer. Einkommensteuer muss jede natürliche Person mit Einkünften zahlen. Kapitalgesellschaften, also GmbH oder AG, Organisationen und Vereine unterliegen dagegen der Körperschaftsteuer.

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Berechnungsgrundlage dieser Steuer ist der persönliche Ertrag

Wie der Begriff eigentlich schon aussagt, wird die Einkommensteuer vom individuellen Einkommen der natürlichen Person ermittelt. Alle rechtlichen Vorschriften dazu befinden sich im deutschen Einkommensteuerrecht. Arbeitnehmer können ihre Einkommensteuererklärung abgeben (früher wurde diese als Lohnsteuererklärung bezeichnet), wenn sie Erstattungen erwarten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie dazu sogar verpflichtet.

Selbständige und Mitunternehmer an Personengesellschaften dagegen müssen jährlich ihre Einkommensteuer zuerst melden und auf Bescheid dann abführen. Die Steuer wird bei ihnen auf der Grundlage des Gewinns berechnet. Einzelunternehmer setzen oft die von ihnen getätigten Privatentnahmen mit ihrem Einkommen gleich und glauben, dass sie diese für die Einkommensteuer anmelden müssen. Das ist ein Irrtum! Dem Finanzamt ist es egal, wieviel liquide Mittel der Unternehmen seinem Unternehmen entzieht, es versteuert immer den Gewinn. Kritisch wird es nur, wenn Inhaber über viele Jahre mehr Geld entnehmen, als an Gewinn erzielt wird.

Betriebsausgaben mindern den Gewinn

Im Unternehmen muss zwischen den erzielten Verkaufserlösen und dem tatsächlich Gewinn genau unterschieden werden. Alle Ausgaben, die zur Erzielen von Erlösen getätigt werden müssen, gelten als Betriebsausgaben oder Kosten. Diese mindern den Gewinn. Auch ein Arbeitnehmer darf die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit seiner abhängigen Tätigkeit entstehen, von seinem Lohn absetzen. Typisches Beispiel dafür sind die Fahrtkosten.

Selbständige und Freiberufler können den Gewinn auf zwei Wegen ermitteln. Sehr übersichtlich ist die Einnahme-Überschussrechnung. Hier werden in einer Aufstellung alle Kosten von den Erlösen subtrahiert. Bilanzierende Unternehmen dagegen ermitteln ihren Gewinn durch eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz. Welche Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet sind, regelt das Handelsgesetzbuch.

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Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach kompliziertem Schema

Die Einkommensteuer in Deutschland ist leistungsabhängig. Bezieher hoher Einkommen sollen prozentual mehr Steuern zahlen als Empfänger geringer Einkommen. Also gibt es ein kompliziertes Berechnungssystem für die Einkommensteuer. Die Steuer beginnt mit einem Steuersatz von 14 Prozent und steigt für Reiche auf einen Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Zum Vergleich: Die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften beträgt immer 15 Prozent. Ehegatten werden zusammen zur Steuer veranlagt, nur auf Antrag auch einzeln. Das Berechnungsschema:

Summe aller Einkünfte (Betriebsausgabe und Werbungskosten sind bereits abgezogen)

– Altersentlastungsbetrag (für Rentner)

– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

– Freibetrag für Land- und Forstwirte

= Gesamtbetrag der Einkünfte

– Verlustabzug (liegt eventuell noch aus Vorjahren vor)

– Sonderausgaben wie Kinderbetreuungskosten

– Vorsorgeaufwendungen

– Außergewöhnliche Belastungen wie Ausbildungsfreibetrag, Unterhalt an Bedürftige, Behindertenpauschbetrag, Hinterbliebenenpauschbetrag, Pflegepauschale

+ Einkünfte nach dem Außensteuergesetz

= Einkommen

– Kinderfreibeträge (wenn sie günstiger sind als das Kindergeld)

= Zu versteuerndes Einkommen

– Grundfreibetrag

= Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag soll sichern, dass ein existenzsicherndes Einkommen steuerfrei bleibt. Er wird von der Bundesregierung gesetzlich festgelegt. Für Ledige beträgt er aktuell 8.562 Euro (2016). Darüber hinaus muss jeder Steuerpflichtige sein Einkommen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Die Steuersätze steigen progressiv in fünf Tarifzonen an. Sie beginnen bei 14 Prozent und enden aktuell beim Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Hierfür müssen die Bürger aber mehr als 250.000 Euro im Jahr verdienen. Die einzelnen Steuersätze können Interessierte in den Steuertariftabellen nachlesen.

Steuererklärungen

Alle Steuerpflichtigen, die weder Lohn noch Gehalt erhalten, müssen ihre Einkommensteuer selbst erklären und auch bezahlen. Das gilt auch für Rentner, die neben ihrer Rente weitere Einkünfte beziehen oder die über dem Freibetrag liegen! Dabei helfen Steuerberater oder auch Steuerrechner im Internet. Viele Steuerpflichtige nutzen auch moderne Software für ihre Finanzen und Steuern. Die Einkommensteuer wird am 31. Mai des Folgejahres fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt muss also die Steuererklärung beim Finanzamt vorliegen.

Die Finanzbehörde wird dann die persönliche Steuer berechnen und einen Bescheid für die Einkommensteuer erstellen. Ist dieser fehlerhaft, hat der Steuerpflichtige 4 Wochen Zeit für einen Widerspruch. Überträgt er die Steuererklärung einem Steuerberater, kann dieser eine Fristverlängerung für die Abgabe bis zum 30. September beantragen. Das Finanzamt kann quartalsweise Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer verlangen.

Hilfe bei der Einkommenssteuer

Einkommensteuer muss jeder Bezieher von Einkommen in Deutschland bezahlen. Bei der komplizierten Berechnung helfen entweder der Steuerberater oder moderne Computerprogramme. Lassen Sie sich auch als Rentner beraten, ob bei Ihnen Steuererklärungen notwendig sind. Achten Sie auf die Fälligkeitstermine der Steuererklärungen und von geforderten Vorauszahlungen. Verstreichen Sie, können Säumniszuschläge, Verspätungszinsen und Bußgelder entstehen.

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