Nicht nur für Unternehmen sind Firmenwagen teils unerlässlich – auch für Selbstständige und Freiberufler bieten Dienstwagen verschiedene Vorteile. Wenn Sie sich als Freiberufler ein Firmenfahrzeug anschaffen möchten, müssen Sie einige rechtliche und steuerliche Aspekte beachten. Im Folgenden erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr Dienstauto als Freiberufler zu versteuern.
Den Firmenwagen richtig versteuern
Wenn Sie Ihren Dienstwagen als Selbstständiger oder Freiberufler auch privat nutzen, gilt das Auto als geldwerter Vorteil, auf den eine Einkommenssteuer zu zahlen ist. Für die Versteuerung stehen Ihnen zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
Die 1-Prozent-Regelung
Die 1-Prozent-Regelung wird häufig angewendet, um den geldwerten Vorteil und die Steuer für Firmenwagen pauschal zu berechnen. Im Vergleich zur Fahrtenbuch-Methode ist sie in der Regel weniger aufwendig. Die Berechnungsgrundlage für die Steuer ist der Bruttolistenpreis des Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung: Monatlich werden 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angerechnet. Zusätzlich kann auch die Pendelfahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Hierbei wird die Entfernung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises multipliziert und ebenfalls als geldwerter Vorteil berechnet. Angenommen, der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 30.000 € und die tägliche Pendelfahrt zur Arbeit liegt bei 30 km, ergibt sich ein gesamter geldwerter Vorteil von 570 €, der monatlich zu versteuern ist.
Die Fahrtenbuch-Methode
Als Alternative zur pauschalen 1-Prozent-Versteuerung können Freiberufler und Selbstständige die Fahrtenbuch-Methode nutzen, um ihren Dienstwagen zu versteuern. Dabei dokumentieren Sie jede Fahrt mit dem Firmenwagen in einem Fahrtenbuch – das gilt sowohl für private als auch für geschäftliche Fahrten. Anhand des Fahrtenbuchs lässt sich dann berechnen, wie hoch der Anteil der privaten Nutzung des Fahrzeugs ausfällt. Die Fahrtenbuch-Methode ist entsprechend genauer als die 1-Prozent-Regelung, weil hier ersichtlich wird, wie viele Kilometer tatsächlich für Privatfahrten angefallen sind. Zur Berechnung der Steuer per Fahrtenbuch-Methode werden wiederum der Listenpreis des Autos sowie die Betriebs- und Fixkosten herangezogen. Allerdings ist das Führen eines Fahrtenbuchs auch vergleichsweise aufwendig. Damit das Fahrtenbuch vom Finanzamt als Berechnungsgrundlage für die Steuer akzeptiert wird, muss es folgende Vorgaben erfüllen:
- Sie müssen das Fahrtenbuch immer zeitnah führen. Das bedeutet, dass Sie möglichst direkt nach jeder Fahrt den entsprechenden Eintrag vornehmen.
- Das Fahrtenbuch muss vollständig sein. Sie müssen jede private und geschäftliche Fahrt im Buch kontinuierlich dokumentieren und alle notwendigen Angaben vermerken.
- Um Manipulation vorzubeugen, muss ein Fahrtenbuch stets in geschlossener Form vorliegen. Analoge Bücher müssen gebunden sein – eine lose Zettelsammlung wird nicht akzeptiert, da hier nicht sichergestellt werden kann, dass keine Einträge im Nachhinein geändert oder ergänzt wurden. Auch bei elektronischen Fahrtenbüchern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um Manipulationen der Einträge zu vermeiden.
Für ein vollständiges Fahrtenbuch müssen Sie für geschäftliche Fahrten folgende Angaben machen:
- Datum der Fahrt
- Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt
- Adresse des Start- und Zielorts
- Gefahrene Route
- Zweck der Fahrt (z. B. Besuch eines Kunden)
- Angabe der aufgesuchten Geschäftspartner
Bei privaten Fahrten reicht es aus, das Datum und den Kilometerstand vor und nach der Fahrt zu vermerken. Der Rest ist bei Privatfahrten für das Finanzamt irrelevant.
Elektroauto versteuern
Für Elektrofahrzeuge gibt es steuerliche Vorteile: Der geldwerte Vorteil halbiert sich hier mindestens, weshalb statt der 1-Prozent-Regelung je nach Höhe des Bruttolistenpreises die 0,5- oder 0,25-Prozent-Regelung greift. Entsprechend wird nur der halbe oder ein Viertel des Listenpreises für die Berechnung des geldwerten Vorteils angesetzt.
Firmenwagen für Freiberufler: Diese Kosten dürfen Sie absetzen
Wenn Sie als Selbstständiger oder Freiberufler einen Dienstwagen nutzen, können Sie einen Teil der Kosten für das Auto als Betriebskosten geltend machen und steuerlich absetzen. Dazu zählen Kosten für die Anschaffung, den Unterhalt und die Nutzung des Fahrzeugs. Abzugsfähige Einzelaufwendungen könne zum Beispiel sein:
- Reparaturkosten
- Wartungskosten
- Gebühren für Abgas- und Hauptuntersuchung
- Kosten für Kraftstoff und Pflege
- Versicherungskosten
- Gebühren für Steuern
- Parkgebühren
- Mautgebühren
Die Zuordnung des Firmenwagens zu Betriebs- oder Privatvermögen
Damit Sie diese Kosten steuerlich absetzen können, müssen Sie Ihren Firmenwagen als Betriebsvermögen klassifizieren. Ob Ihr Wagen als Betriebs- oder Privatvermögen gilt, entscheidet darüber, ob Sie die oben genannten Kosten als Betriebsausgaben absetzen können oder nicht. Für die Klassifizierung gibt es drei Szenarien:
Notwendiges Betriebsvermögen
Nutzen Sie Ihren Dienstwagen als Freiberufler oder Selbstständiger zu mindestens 50 % betrieblich beziehungsweise beruflich, gehört Ihr Auto zum betriebsnotwendigen Vermögen. Um nachzuweisen, dass der Großteil Ihrer Fahrten mit dem Auto beruflicher Natur sind, kann sich das Führen eines Fahrtenbuchs lohnen. Ihre Betriebskosten für das Dienstfahrzeug werden entsprechend Ihrer Belege als Betriebskosten angerechnet. Wenn Sie Ihren Firmenwagen nebenbei auch privat nutzen, können Sie zwischen der 1-Prozent-Regelung und dem Fahrtenbuch als Versteuerungsmethode wählen.
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Wenn Sie Ihr Firmenauto als Freiberufler oder Selbstständiger zwischen 10 % und 50 % der Zeit geschäftlich nutzen, können Sie den Wagen als gewillkürtes Betriebsvermögen klassifizieren. In diesem Fall können Sie selbst entscheiden, ob Ihr Fahrzeug zu Ihrem Firmenvermögen oder zu Ihrem Privatvermögen zählt. Sie müssen Ihren Dienstwagen allerdings offiziell und eindeutig Ihrem Betriebsvermögen zuordnen, um Kosten absetzen zu dürfen. Zur Versteuerung müssen Sie beim gewillkürten Betriebsvermögen zwingend die Fahrtenbuch-Methode wählen, worüber der Anteil privater und geschäftlicher Fahrten genau ermittelt wird. Auf dieser Basis werden die Betriebskosten des Firmenwagens dann anteilig Ihren Betriebsausgaben angerechnet.
Privatvermögen
Ihr Auto gilt als Privatvermögen, wenn Sie weniger als 10 % geschäftliche Nutzung vorweisen können. Ist dies der Fall, können Sie keinerlei Kosten als Betriebskosten steuerlich geltend machen. Hier ist es lediglich möglich, Ausgaben als Reisekosten geltend zu machen, wenn Sie mit Ihrem Privatwagen eine Geschäftsreise unternehmen.
Firmenwagen für Freiberufler: Lohnt es sich?
Ob sich ein Firmenwagen auch lohnt, hängt vor allem davon ab, wie viel man ihn als Freiberufler für geschäftliche und private Fahrten nutzt. Wenn Sie Ihr Auto zu mindestens 50 % beruflich nutzen, können Sie das Fahrzeug als notwendiges Betriebsvermögen klassifizieren, um so Betriebsausgaben rund um den Wagen steuerlich absetzen zu können. Zählt Ihr Auto allerdings als Privatvermögen, weil Sie es überwiegend für private Fahrten nutzen, erhalten Sie keine steuerlichen Vorteile.