wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht UWG | Bild © p365.de Fotolia.com

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dazu, in der Marktwirtschaft einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Teilnehmer des Marktes zu schützen. Somit vertritt dieses Gesetz sowohl die Interessen der Mitbewerber, als auch der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer. Ziel ist es, einen unverfälschten Wettbewerb im Marktgeschehen zu gewährleisten.

Das UWG definiert jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Geschäftsabschlusses als geschäftliche Handlung, wobei auch Immobilien und Dienstleistungen als Waren gewertet werden. Alle Personen, die am Markt als Anbieter oder Verbraucher von Waren aktiv sind, werden als Marktteilnehmer bezeichnet. Unter Mitbewerbern werden Personen verstanden, die mit anderen Personen um das Angebot oder die Nachfrage von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Mit fachlicher Sorgfalt definiert das Gesetz einen Standard an Fachkenntnissen und die Sorgfalt, mit der ein Unternehmen gegenüber den Verbrauchern auf dem Markt agiert.

Wettbewerbsrecht verbietet unlauteres geschäftliches Verhalten

Bestimmte geschäftliche Handlungen werden als unlauter bewertet, wenn sie die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen. Es geht in dem Gesetz um die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Diese Freiheit sollte nicht durch unangemessenen Druck, unsachlichen Einfluss oder in menschenverachtender Weise beeinträchtigt werden. Weiterhin sollten auch keine geschäftlichen Handlungen ausgeführt werden, die eine Zwangslage des Verbrauchers, körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die Angst, Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit ausnutzen. Der Werbecharakter eines bestimmten Verhaltens darf auch nicht verschleiert werden. Bei verkaufsfördernden Maßnahmen sollten die Bedingungen für Preise, Geschenke und Zugaben verständlich und deutlich gemacht sein. Auch darf die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware abhängig gemacht werden.

Im Rahmen eines fairen Wettbewerbs darf die Ware, persönliche oder auch geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers nicht herabgewürdigt werden. Weiterhin ist auch rufschädigendes Verhalten unter Wettbewerbsteilnehmern verboten. Auch dürfen Nachahmungen der Waren eines Mitwettbewerbers nicht angeboten werden, wenn sie eine vermeidbare Täuschung darstellen, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware ausnutzt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse unredlich erlangt wurden. Unlauteres Wettbewerbsverhalten definiert man auch dann, wenn ein Mitbewerber gezielt behindert wird.

Wettbewerbsrecht: Geschäftliche Handlungen dürfen nicht irreführend sein

Enthält ein geschäftliches Verhalten Angaben, die irreführend sind oder sich zu einer Täuschung eignen, so versteht man darunter irreführende geschäftliche Handlungen. Diese sind im Wettbewerbsrecht verboten. Über die wesentlichen Bestandteile einer Ware müssen wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Dazu gehört auch die Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Risiken, Herkunft, Verwendungsmöglichkeit und der mögliche Kundendienst. Wird die Ware so vermarktet, so dass eine Verwechslungsgefahr mit der Ware eines anderen Anbieters besteht, ist gleichfalls der Tatbestand einer irreführenden geschäftlichen Handlung gegeben. Auch mit der Herabsetzung eines Preises darf nur dann geworben werden, wenn der Preis für eine angemessen lange Zeit herabgesetzt wird.

Wettbewerbsrecht: Auch Unterlassungen können eine Irreführung sein

Als unlautere Handlung wird gewertet, eine wichtige Information zu einer Ware zu verschweigen, die im Endeffekt die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers bewusst manipuliert. Alle wesentlichen Merkmale einer Ware sollten in dem angemessenen Umfang vermittelt werden, die das dafür vorgesehene Kommunikationsmittel zulässt. Die Identität des Unternehmers darf nicht verschwiegen werden. Auch der Gesamtpreis einschließlich eventuell anfallender Zusatzkosten muss Teil der Darstellung einer Ware sein. Weiterhin muss bekannt gegeben werden, wenn das Recht zu einem Rücktritt oder Widerruf besteht.

Vergleichende Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Wird Werbung so gestaltet, so dass sie die Waren eines Mitbewerbers direkt oder indirekt vergleichend erkennbar macht, ist sie unter Umständen nicht erlaubt. Der Vergleich muss sich auf Waren mit der gleichen Zweckbestimmung und dem gleichen Bedarf beziehen. Auch darf vergleichende Werbung nicht zu einer Verwechslungsgefahr der Waren des Anbieters und eines Wettbewerbers führen. Natürlich darf der Ruf des Mitbewerbers durch diese Art der vergleichenden Werbung nicht beschädigt werden. Die Waren des Mitbewerbers dürfen nicht verunglimpft oder anderweitig herabgesetzt werden. Ist eine Ware unter einem geschützten Kennzeichen präsent, so darf sie auch nicht zum Gegenstand vergleichender Werbung gemacht werden.

Unzumutbare Belästigungen werden mit dem Wettbewerbsgesetz vermieden

Geschäftliche Handlungen dürfen keinen Marktteilnehmer unzulässig belästigen. Insbesondere Werbung, die nicht erwünscht ist, kann zu den unzumutbaren Belästigungen gezählt werden. Wird hartnäckig geworben, obwohl der Angesprochene diese Form der Werbung erkennbar nicht wünscht, ist sie unzulässig. Beispielsweise sind Telefonanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers verboten. Das gilt auch für automatische Anrufmaschinen, Faxnachrichten oder elektronische Post. Weiterhin darf Werbung nicht den Absender der Nachricht verschleiern. Von einer Belästigung per elektronischer Post wird nicht ausgegangen, wenn ein Unternehmer durch den Verkauf einer Ware die Adresse seines Kunden erhalten hat und der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat. Dem Kunden muss in diesem Zusammenhang bekanntgemacht werden, dass er einer Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Rechtsfolgen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gegen das UWG

Hat ein Unternehmer eine unzulässige geschäftliche Handlung gegen die Vorschriften im Wettbewerbsrecht vollzogen, so kann er entsprechend verklagt werden. Man kann ihn auf Beseitigung der bestehenden rechtswidrigen Handlung oder auf Unterlassung bei Wiederholungsgefahr zur Verantwortung ziehen. Auch wenn nur ein Beschäftigter oder Beauftragter des Unternehmens den Grund für die Beseitigungsforderung oder Unterlassungsforderung auslöst, so haftet trotzdem immer der Inhaber des Unternehmens. Bereits wenn nur der Fall einer Zuwiderhandlung droht, besteht Anspruch auf Unterlassung. Berechtigt für die Inanspruchnahme einer Unterlassung sind Mitbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen sowie die Industrie- und Handelskammer. Bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen das UWG kann Schadenersatz geltend gemacht werden.