versicherungsvermittlung Versicherungsvermittlung | © BillionPhotos | Fotolia.com

Die Versicherungsvermittlung ist in Deutschland seit Inkrafttreten der EU-Vermittlerrichtlinie vor einigen Jahren streng geregelt. Mit Makler, Mehrfachagent und Vertreter wurden drei verschiedene Vermittlertypen festgelegt, die sich in der Frage der Haftung jeweils unterscheiden. Die Unterschiede und ihre Folgen führen wir Ihnen im Folgenden aus.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abgrenzung zwischen Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter sowie Versicherungsmakler ist entscheidend.
  • Unterlagen zur Antragstellung sollten möglichst vollständig sein. Sollten fehlende Unterlagen angefordert werden müssen, können Kosten entstehen.
  • Die Versicherungsvermittlung unterliegt gemäß §34d GewO der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis holen Sie sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein.

Was ist ein Versicherungsvermittler?

Versicherungsvermittler sind in der Regel entweder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler. Dabei gibt es feine Unterschiede. Diese finden Sie im Folgenden:

  • Versicherungsvertreter: Der Versicherungsvertreter ist von einem Versicherungsunternehmen beauftragt Versicherungsverträge zu vermitteln.
  • Versicherungsmakler: Der Versicherungsmakler ist weder von einem Versicherungsunternehmen noch von einem Versicherer beauftragt und handelt lediglich zu Gunsten des Kunden.

Laut gesetzt gibt es folgende Formen, die keine Versicherungsvermittler sind:

  • Versicherungsberater: Versicherungsberater benötigen eine extra eingeholte Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer. Der Versicherungsberater führt lediglich eine beratende Tätigkeit aus und darf keinen wirtschaftlichen Vorteil von den Versicherern erhalten. Daher darf keine Abhängigkeit gegenüber der Versicherer bestehen.
  • Angestellte eines Versicherungsunternehmens: Wenn Sie als Angestellter eines Versicherungsunternehmens vermittelnd tätig werden sind Sie laut Gesetz kein Versicherungsvermittler.

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Wie werde ich Versicherungsvermittler?

Bevor Sie mit der Versicherungsvermittlung beginnen können müssen Sie von der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Erlaubnis einholen. Geregelt ist dies in § 34d GewO.

Bis 2007 war es möglich die Versicherungsvermittlung frei auszuüben. Im selben Jahr noch allerdings, wurde das Gesetz eingeführt. Seither dürfen Sie die Versicherungsvermittlung nur unter Erlaubnisvorbehalt ausüben.

Es gibt grundsätzlich vier Kriterien, die Sie als Antragssteller mitbringen müssen, um die Erlaubnis zu Versicherungsvermittlung zu erhalten. Diese finden Sie im Folgenden:

  • Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit wird daran gemessen, ob Sie Verbrechen begangen haben oder nicht. Dazu gehören unter anderem Urkundenfälschung, Erpressung, Betrug, Untreue und Geldwäsche.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis darf nicht vorliegen. Genauso darf kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von ca. 2 Millionen Euro müssen Sie vorlegen.
  • Sachkunde: Durch Ablegen der Sachkundeprüfung bei der IHK, vergleichbarer Ausbildungabschlüsse oder langjähriger Berufserfahrung.

Da es sich bei der Versicherungsvermittlung weder um einen Ausbildungsberuf noch um ein Studium handelt, ist der Sachkundenachweis zwingend erforderlich. Dabei geht es um die Reglementierung und Qualitätssicherung. Den Sachkundenachweis erhalten Sie nachdem Sie die Sachkundeprüfung bei der zuständigen IHK erfolgreich abgelegt haben.

Mit langjähriger Berufserfahrung und Tätigkeit in der Versicherungsvermittlung kann auf die Sachkundeprüfung verzichtet werden. Sprechen Sie hierzu mit den Zuständigen bei der IHK.

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=CLATa7nugXA&t=1s

Versicherungsvermittlung: Diese Unterlagen benötigen Sie 

Neben den Antragsformularen müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:

  • Identifikationsdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der unternehmerischen Rechtsform: Auszug aus dem Handelsregister
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse: Schuldnerverzeichnisauszug, Bescheinigung des Insolvenzgerichts Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Sachkundenachweis oder Nachweis über Berufserfahrung
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme

Bei juristischen Personen (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, eG) müssen Sie lediglich die Informationen des Unternehmens erwähnen. Unterlagen für alle Vertreter der Geschäftsführung müssen eingereicht werden (Ausweisdokumente, Sachkundenachweise). Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist auch beizulegen.

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Versicherungsvermittlung: Was passiert bis zur Erlaubnis?

Die Erlaubnis muss bei der zuständigen IHK beantragt werden. Das dazugehörige Formular finden Sie auf den Seiten der IHK. Die Entscheidung fällt, sobald alle Formulare ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht wurden und keinerlei Unterlagen fehlen.

Sollten Sie die Erlaubnis erhalten haben, gilt diese als unbefristet. Sie selbst entscheiden, ob Sie diese behalten möchten oder nicht. Wenn Sie darauf verzichten erlischt die Erlaubnis. Die IHK behält sich allerdings vor unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Erlaubnis zu widerrufen und diese aus dem Vermitlerregister zu löschen.

Der Prozess dauert ungefähr 2 bis 10 Tage. Die Dauer ist grundsätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen abhängig.

Versicherungsvermittlung – im Auftrag einer Gesellschaft unterwegs

In der Regel sind die Vertreter einer Versicherungsgesellschaft selbstständig, in einigen Fällen arbeiten sie auch im Angestelltenverhältnis, aber ihre rechtliche Position ist klar: Sie müssen die Interessen ihrer Gesellschaft vertreten und dürfen nur deren Produkte oder die des jeweiligen Verbundes vermitteln. Auf der anderen Seite werden Vertreter gerne mit einigen Befugnissen im Schadensfall ausgestattet, so kann die Regulierung eines Bagatellschadens oftmals direkt erledigt werden – was für viele Versicherte ein entscheidendes Argument ist. Allerdings ist die Haftungsfrage insbesondere im gewerblichen Versicherungsbereich nicht unwesentlich: Unterläuft dem Vertreter nämlich ein Beratungsfehler oder er versäumt es, wichtige Unterlagen weiterzureichen, und dem Versicherten entsteht daraus ein geldwerter Schaden, tritt die Versicherungsgesellschaft in die Haftung ein: Als Versicherungsnehmer hätte es der Unternehmer im Streitfall also mit einem Konzern zu tun, gegen den er seine Rechte durchsetzen müsste.

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Versicherungsvermittlung: Wie hoch sind die Kosten?

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Kosten liegen zwischen 200,- und 300 ,- Euro. Sollte Ihr Antrag unvollständig sein, können weitere Kosten entstehen. Immer dann, wenn Unterlagen angefordert werden.

Welche Pflichten habe ich als Versicherungsvermittler?

Mit der Erlaubnis geht das Recht der Versicherungsvermittlung einher. Wo es Rechte gibt, gibt es auch Pflichten. Sollten Sie die Erlaubnis erworben haben, müssen Sie folgende Pflichten beachten:

  • Informationspflicht: Sie müssen beim Erstkontakt gegenüber Kunden korrekte Angaben machen. Dazu gehören Angaben wir Ihr Name und Ihre Anschrift, ob und welche Versicherungen Sie vertreten, ob Sie als Makler tätig sind oder lediglich über Versicherungen beraten.
  • Änderungen: Sollten Angaben aus der Informationspflicht sich geändert haben, müssen Sie diese der IHK melden, sodass das Vermittlerverzeichnis aktualisiert werden kann.
  • Dokumentationspflicht: Sie müssen Ihre Geschäftstätigkeit dokumentieren.

Mehrfachagent – vertritt mehrere Gesellschaften, haftet nicht selbst

Er wird gern mit einem Makler verwechselt, nimmt aber bei Weitem nicht dieselbe Position ein: Der Mehrfachagent agiert im Prinzip als Vertreter für mehrere Versicherungsgesellschaften. Das erweitert sein Produktportfolio, schließlich kann er aus einer größeren Auswahl die für den jeweiligen Versicherungsnehmer sinnvollen Versicherungsverträge zusammenstellen. Allerdings ändert dies nichts an der Haftungsfrage: Auch der Mehrfachagent tritt nicht selbst für seine Beratungsfehler ein, das übernimmt die jeweils betroffene Gesellschaft. Für die Versicherten steht wiederum eine Auseinandersetzung mit einem großen Versicherungsunternehmen im Raum, wollen sie Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen.

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Versicherungsmakler – Sachwalter des Kunden

Im Gegensatz zu den beiden anderen Vermittlertypen ist die rechtliche Position eines Versicherungsmaklers eindeutig geklärt: Er steht definitiv auf der Seite seines Kunden, arbeitet vollkommen unabhängig von den Versicherungsgesellschaften und muss für seine Fehler auch eigenständig die Haftung übernehmen. Als Vergütung erhält er eine erfolgsabhängige Provision von den Versicherungsgesellschaften, an die er Verträge vermittelt hat, oder ein im Vorfeld mit dem Kunden vereinbartes Honorar. Hier gibt es gerne Verwechslungen mit einem Versicherungsberater, der vermittelt allerdings keine Verträge, sondern führt nur Beratungsdienstleistungen durch.

Entsprechend der Vermittlerrichtlinie hat der Makler anspruchsvolle Aufgaben zu erfüllen, was angesichts der enormen Menge an Versicherungsgesellschaften und Tarifen nicht leicht ist. Dazu erhält er zum einen eine Vollmacht vom Kunden, um gegenüber den Versicherungsgesellschaften auch wirklich deren Interessen vertreten zu dürfen. Zum anderen regelt er das Vertragsverhältnis mit einem Maklervertrag, in dem seine Kunden ihn mit der Betreuung in verschiedenen Versicherungssparten beauftragen.

Beratung – gesetzlich vorgeschriebenen Umfang einhalten

Die EU-Vermittlerrichtlinie hat aber nicht nur diese unterschiedlichen Vermittlertypen festgelegt, sondern auch wichtige Regeln für eine Beratung definiert: Neben der Pflicht, sich in Bezug auf die eigene Position im Versicherungsmarkt und damit als Versicherungstyp eindeutig mit einer Erstinformation zu präsentieren, muss zunächst die Bedarfsermittlung durchgeführt werden. Dazu gehört es, dass die Wünsche und Bedürfnisse, aber vor allem die Ziele des Kunden besprochen und protokolliert werden.

Im nächsten Schritt sind die Versorgungslücken zu ermitteln, also die finanziellen Risiken, denen der jeweilige Kunde im Ernstfall ausgesetzt wäre. Die bestehenden Versicherungsverträge sind objektiv zu untersuchen – und zwar in Bezug auf die Qualität und in Bezug auf die Höhe der zu erwartenden Leistungen. Da die finanziellen Möglichkeiten meist nicht ausreichen, um alle Versorgungslücken komplett zu schließen, muss in der Beratung ein Kompromiss gefunden werden. Die Versicherungsverträge, für die sich der Kunde entscheidet, müssen dessen Vorgaben entsprechen – und hier liegt der entscheidende Unterschied:

Der Vertreter und auch der Mehrfachagent müssen an dieser Stelle klar darauf verweisen, dass sie nur die Produkte einer oder weniger Gesellschaften anbieten können. Der Makler wiederum ist verpflichtet, den Markt nach der geeigneten Auswahl abzusuchen, Vergleiche anzustellen und den optimal zu den Bedürfnissen und Ansprüchen seines Kunden passenden Vertrag anzubieten. Das ist natürlich eine anspruchsvolle Aufgabe, die nur mit Hilfe geeigneter Software gelöst werden kann – insbesondere bei den komplexen Tarifen, die sich nur sehr schwer vergleichen lassen.

Sämtliche Schritte und in der Beratung besprochenen Punkte müssen protokolliert werden – darauf haben die Versicherten ganz unabhängig von der rechtlichen Stellung des Versicherungsvermittlers Anspruch. So hätten sie im Ernstfall nämlich eine wichtige Grundlage, um ihre Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können. Schon aus diesem Grund sollte ein Beratungsprotokoll immer akribisch geprüft werden.

Fazit: Vermittlertypen – eine Frage der Haftung

Die Unterschiede sind enorm, auch wenn sie im Versicherungsverkauf gerne bagatellisiert werden: Nur der Makler darf von Gesetzes wegen im Auftrag seiner Kunden agieren – alle anderen Versicherungsvermittler arbeiten im Interesse ihrer Gesellschaft/en. Das muss kein Nachteil sein, vor allem wenn eine Geschäftsbeziehung schon über Jahre besteht. Unterläuft jedoch ein Beratungsfehler, werden die verschiedenen rechtlichen Positionen der einzelnen Vermittlertypen wichtig: Der Makler muss selbst für seine Arbeit einstehen. Als Sachwalter des Kunden ist er dafür zuständig, dass dessen Interessen gewahrt werden – auch gegen die betreffende Gesellschaft.

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