Veranstalterhaftpflichtversicherung Veranstalterhaftpflichtversicherung | © pattilabelle | Fotolia.com

Das Fehlen einer Veranstalterhaftpflichtversicherung kann Ihre Veranstaltungskosten schnell in die Höhe treiben. Welche Schäden bei Ihrer Veranstaltung abgesichert sind und welche Veranstaltungen abgesichert werden sollten, lesen Sie hier.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Öffentliche Veranstaltungen bergen enormes Haftungspotenzial für den Veranstalter.
  • Er muss für alle im Zusammenhang mit dem Event schuldhaft verursachten Schäden aufkommen – und das mit seinem gesamten Vermögen.
  • Versicherbar sind Personen- und Sachschäden sowie die daraus resultierenden Folgeschäden, die nicht unterschätzt werden sollten.
  • Die Veranstaltungshaftpflicht schützt somit nicht nur die finanzielle Existenz des Veranstalters, sondern gewährleistet die ordnungsgemäße Regulierung der berechtigten Schäden.

1. Für wen ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung sinnvoll?

Grundsätzlich empfiehlt sich eine Veranstaltungshaftpflicht für jede öffentliche Veranstaltung. Veranstalter haften nämlich für alle Personen- und Sachschäden, die während eines Events schuldhaft von ihm verursacht werden – und das in begrenzter Höhe. Der Anwendungsbereich umfasst somit nicht nur professionelle oder gelegentliche Veranstalter, sondern vor allem auch Vereine, die Umzüge, Feiern oder Feste durchführen. Zu den gängigen Events zählen beispielsweise

  • Ausstellungen
  • private Straßenfeste
  • Flohmärkte
  • Kirmes- und Rummelfeste
  • Faschingsumzüge
  • Konzerte
  • Zelt- und Ferienlager
  • Sportveranstaltungen

Insbesondere die Personenschäden können sich schnell summieren, was Veranstalter aller Größen finanziell um ihre Existenz bringen kann. Im Schadensfall müssten nämlich sowohl die Behandlungs-, Arzt- und Arzneikosten als auch eventuell notwendige Reha-Maßnahmen, Schmerzensgelder, Rechtsanwaltskosten und Einkommensausfälle übernommen werden. Ein relativ preiswerter Vertrag zur Veranstaltungshaftpflicht kann hier wirkungsvoll für Abhilfe sorgen.

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2. Veranstalterhaftpflichtversicherung: Was ist versichert?

In einer auf Veranstaltungen zugeschnittenen Haftpflichtversicherung gelten alle fahrlässig und grob fahrlässig verursachten Schäden als versichert, für die der Veranstalter die Haftung übernehmen muss. Dazu zählen beispielsweise Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht oder der vorgeschriebenen Unfallprävention. Unerheblich ist hingegen sind hingegen Dauer und Größe des Events, die wirken sich lediglich auf die Prämiengestaltung aus.

Das Haftungspotenzial sollte nicht unterschätzt werden, nicht nur bei den großen Massenveranstaltungen können Schäden verursacht werden. Selbst für private oder betriebliche Feiern kann sich eine Veranstalterhaftpflichtversicherung lohnen, sollte der Schutz der privaten oder Betriebshaftpflichtversicherung hier nicht greifen. Der Vorteil liegt darin, dass die Veranstalterhaftpflicht für

  • die Vorbereitung,
  • die Dauer sowie
  • den Abbau und die Nachbereitung

des Events gilt. Die Absicherung lässt sich auf das jeweilige Risiko zuschneiden, sodass sich die Kosten einer Haftpflichtversicherung von kurzfristigen Veranstaltungen auch in übersichtlichen Grenzen halten. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung ist angesichts des enormen Schadenspotenzials vor allem für kleine Vereine und private Veranstalter interessant, da auch alle Helfer und Aushilfskräfte mitversichert sind.

Oft genug wird der Nachweis einer passenden Haftpflichtversicherung ohnehin bei der Anmietung einer Location gefordert, da sich Schadensfälle selbst bei sorgfältigster Planung und Ausführung nicht komplett ausschließen lassen. So gehen nicht nur die Veranstalter selbst, sondern auch die Vermieter sicher, dass die Schadensfälle in jedem Fall ordnungsgemäß reguliert werden: Würde die Schadenssumme nämlich die finanziellen Möglichkeiten des Verantwortlichen übersteigen, würden die Geschädigten ihre berechtigten Forderungen nicht erfüllt bekommen.

Folgende Kosten sind regelmäßig in einer Veranstaltungshaftpflicht versichert:

  • Personenschäden- Erleidet eine Person im Zusammenhang mit der Veranstaltung eine gesundheitliche Beeinträchtigung, für die der Veranstalter zu haften hat, wird sich die Krankenversicherung der Geschädigten bei ihm schadlos halten: Er muss sowohl für die Behandlungskosten, Arzthonorare, Kosten für Medikamente und Behandlungen als auch eventuelle Rehabilitationsmaßnahmen sowie weitere Vermögensleistungen gerade stehen.
  • Sachschäden- Werden bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Nachbereitung der Veranstaltung die Sachen Dritter beschädigt, kann der Geschädigte einen Ersatz verlangen. Dazu wird der Zeitwert der Sachen in Abhängigkeit von Alter und Abnutzung errechnet. Aus der Beschädigung resultierende Ausfall- oder Folgekosten können ebenfalls eingefordert werden.
  • Vermögensschäden- Geldwerte Schäden gelten in der Veranstaltungshaftpflicht nur versichert, wenn sie
    in der Folge von Personen- oder Sachschäden entstehen. Dazu zählen beispielsweise Einkommenseinbußen von bei der Veranstaltung verletzten Personen oder lebenslange Rentenzahlungen bei dauerhaften Beeinträchtigungen, die im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme geleistet werden.

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3. Unterschied zu anderen (Haftpflicht-)Versicherungen

Es gibt eine Menge Gemeinsamkeiten einer Veranstalterhaftpflichtversicherung mit den üblichen Haftpflichtversicherungen, denn auch eine Veranstaltungshaftpflicht arbeitet nach der üblichen Weise:

  • Sie prüft zunächst die Rechtmäßigkeit und Höhe der gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzforderungen.
  • Kommt die Versicherung zur Einschätzung, dass keine Haftung gegeben ist oder die Forderungen überzogen sind, wehrt sie die Ansprüche ab oder korrigiert sie auf ein vertretbares Maß. Dazu werden bei Bedarf auch Zeugen, Sachverstände und Gutachter gehört sowie Gerichtsverfahren angestrengt.
  • Sind die Forderungen sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach begründet, reguliert die Versicherung den beanspruchten Betrag an die Geschädigten.

Damit fungiert auch die Veranstalterhaftpflicht als passiver Rechtsschutz. Allerdings gibt es auch gravierende Unterschiede zu den klassischen Haftpflichtversicherungen:

In der Regel wird eine solche Haftpflicht für kurzfristige Veranstaltungen zeitlich befristet abgeschlossen. Sie endet also automatisch zum vereinbarten Termin, während private oder berufliche Haftpflichten als Jahresverträge vereinbart werden, die sich automatisch verlängern, sollten sie nicht rechtzeitig gekündigt werden.

Wichtig ist, dass die Art und Größe der Veranstaltung im Vorfeld genau beschrieben wird – und hier werden in der Regel umfangreiche Informationen abgefragt. Lässt der Veranstalter risikorelevante Details weg oder arbeitet nicht präzise, riskiert er den Versicherungsschutz. Im Gegensatz dazu besteht bei vielen gewerblichen Haftpflichten immer ein gewisser Vorsorgeversicherungsschutz, da erst zum Ablauf des Versicherungsjahres eventuelle Änderungen im Risiko abgefragt werden. Dann können auch Korrekturen in der Prämienberechnung vorgenommen werden, während bei der Veranstaltungshaftpflicht mit dem Einmalbeitrag alles abgegolten ist.

4. Veranstalterhaftpflichtversicherung: Das ist ausgeschlossen

Grundsätzlich sind vorsätzlich herbeigeführte Schädigungen Dritter in jeder Haftpflicht ausgeschlossen – das ist auch bei der Veranstaltungshaftpflicht nicht anders. Darüber hinaus agieren die Versicherungsgesellschaften bei einigen Veranstaltungsarten ausgesprochen restriktiv: So lassen sich in der Regel weder Hardrock- oder Motorsportveranstaltungen noch Demonstrationen oder politische Veranstaltungen versichern. Das Risiko ist für die Gesellschaft ganz einfach zu groß, sind hier doch Ausschreitungen, Verletzungen und Sachschäden geradezu vorprogrammiert.

Ebenso schwierig stellt sich die Versicherbarkeit von Events mit Extremsportarten dar. Selbst besonderes Equipment, wie beispielsweise Hüpfburgen, müssen oftmals separat gegen Zusatzkosten abgesichert werden, um das erhöhte Verletzungsrisiko auszugleichen.
Auch Veranstaltungen zu Extremsportarten werden meist von der Veranstaltungshaftpflicht nicht versichert. Es ist also wichtig, vor Vertragsabschluss die Bedingungen und vor allem die Ausschlussklauseln zu prüfen, was sich am besten in einem detaillierten Vergleich erledigen lässt.

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5. Das zeichnet gute Anbieter einer Veranstalterhaftpflichtversicherung aus

Ein fundierter Vergleich gibt nicht nur Aufschluss zur anfallenden Prämie für eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, sondern vor allem Einblick in die Vertragsdetails. Ein erster wichtiger Punkt ist die Höhe der Deckungssummen, die meist separat für die versicherten Personen- und Sachschäden sowie die daraus resultierenden Vermögensschäden vereinbart werden. Insbesondere für Personenschäden sehen die guten Anbieter wenigstens drei Millionen Euro vor.

Darüber hinaus sollten die Kosten für die Haftpflicht auf der Grundlage der konkreten Eigenheiten der Veranstaltung kalkuliert werden. Dazu zählen beispielsweise

  • die spezielle Art der Veranstaltung
  • der Veranstaltungsort – im Freien oder Indoor
  • die erwartete Anzahl der Besucher
  • eventuelle Besonderheiten wie Equipment oder Pyrotechnik
  • die Dauer der Veranstaltung

Bei Bedarf sollten auch Umwelt- oder Ausfallschäden mit abzusichern sein.

Die Möglichkeit, mit einer Selbstbeteiligung die Höhe der Beiträge zu beeinflussen, kann ebenfalls interessant sein. Allerdings sollte der Veranstalter dann auch sicherstellen, dass er die Selbstbeteiligung auch selbst tragen kann.

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6. Veranstalterhaftpflichtversicherung: Was tun im Schadensfall

Ein Extremfall war die Love Parade 2010 in Duisburg, bei der 21 Menschen das Leben wegen einer Massenpanik auf den zu eng bemessenen Fluchtwegen verloren haben. Schäden können schon bei den kleinsten Events passieren. Fakt ist jedoch: Je größer die Besucherzahl, desto größer auch die Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen.

Scheinwerfer verletzt Besucher

So löste sich beispielsweise bei einem Open-Air-Konzert ein Scheinwerfer aus seiner Halterung an der Bühne und fiel in die Besuchermenge. Der schwere Scheinwerfer traf mehrere Besucher und verursachte teilweise schwere Verletzungen. Für die Behandlungskosten, Arzthonorare, Arzneimittel und die anschließenden Heilbehandlungen nahmen die zuständigen Krankenkassen den Veranstalter in Haftung. Die schwer Verletzten beauftragten einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen. Über das Schmerzensgeld hinaus musste die Veranstaltungshaftpflicht somit auch die Rechtsanwaltsgebühren übernehmen.

Equipment durch Veranstalter beschädigt

In Vorbereitung eines Konzertes wurden die Instrumente der Musiker bereits auf der Bühne platziert. Bei letzten Arbeiten vor dem Konzert verfing sich ein Mitarbeiter des Veranstalters in einem Kabel und stürzte auf eine Gitarre, die sich als sehr wertvoll herausstellte. Der Musiker nahm den Konzertveranstalter in Haftung, sodass dieser die aufwendige Reparatur des Instrumentes bezahlen musste.

Häufiger sind jedoch die relativ kleinen Schäden, die beispielsweise beim Verschütten von Speisen und Getränken verursacht werden. In jedem Fall sollten Veranstalter

  • keine Zusage in puncto Haftung machen, sondern
  • dem Geschädigten die Versicherungsnummer mitteilen,
  • ihre Versicherung schnellstmöglich benachrichtigen und
  • die Schadenanzeige sorgfältig ausfüllen.

Damit sind alle Pflichten erfüllt, die Haftpflicht wird das Notwendige veranlassen.

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