
Für Gewerbetreibende, die im Nebenerwerb tätig sind oder die nur wenig Umsatz erzielen, gibt es vereinfachte Regelungen für die Ermittlung ihres Gewinns. Das Rechnungswesen unterscheidet zwei Arten der Gewinnermittlung. Alle Kapital- und Personengesellschaften sowie alle Kaufleute, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, müssen ihren Gewinn durch den Vergleich ihres Vermögens am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres ermitteln. Vereinfach gesagt, sie müssen eine Bilanz aufstellen. Ausdrücklich ausgenommen sind davon Einzelkaufleute, die einen jährlichen Umsatz von 500.000 € bzw. einen Gewinn von 50.000 € nicht überschreiten. Oft werden diese Einzelkaufleute als Kleingewerbetreibende bezeichnet, diesen Begriff gibt es im Steuerrecht allerdings nicht. Auch Freiberufler führen keinen Gewerbebetrieb und müssen nicht bilanzieren.