Schlagwort: Einnahmeüberschussrechnung

Offene Rechnungen in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

offene rechnungen offene rechnungen | © Stadtratte | istockphoto.com

Gewerbetreibende mit einem geringen Jahresumsatz und niedrigem Gewinn müssen am Jahresende keine Bilanz aufstellen. Ihren Gewinn können sie mit Hilfe einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Sie müssen keine doppelte Buchführung anlegen und buchen alle Einnahmen und Ausgaben direkt an die Sachkonten Kasse oder Bank. Offene Rechnungen müssen dabei in der Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) besonders beachtet werden.
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Die Einnahmenüberschussrechnung für das Gewerbe

Einnahmenüberschussrechnung Einnahmenüberschussrechnung | © Dylan Gillis | unsplash.com
Für Gewerbetreibende, die im Nebenerwerb tätig sind oder die nur wenig Umsatz erzielen, gibt es vereinfachte Regelungen für die Ermittlung ihres Gewinns. Das Rechnungswesen unterscheidet zwei Arten der Gewinnermittlung. Alle Kapital- und Personengesellschaften sowie alle Kaufleute, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, müssen ihren Gewinn durch den Vergleich ihres Vermögens am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres ermitteln. Vereinfach gesagt, sie müssen eine Bilanz aufstellen. Ausdrücklich ausgenommen sind davon Einzelkaufleute, die einen jährlichen Umsatz von 500.000 € bzw. einen Gewinn von 50.000 € nicht überschreiten. Oft werden diese Einzelkaufleute als Kleingewerbetreibende bezeichnet, diesen Begriff gibt es im Steuerrecht allerdings nicht. Auch Freiberufler führen keinen Gewerbebetrieb und müssen nicht bilanzieren.

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