Gewerbetreibende und Freiberufler, die jährlich nur einen sehr geringen Umsatz erzielen, können mit der Kleinunternehmerregelung von Vergünstigungen profitieren, die den bürokratischen Aufwand erheblich verringern. Das betrifft auch Unternehmer im sogenannten Nebenerwerb. Diese Vergünstigungen gibt es aber nur bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze. Wer sich hier nicht auskennt, zahlt drauf.
Was ist ein Kleinunternehmer aus steuerlicher Sicht?
Sowohl im Handels- als auch im Einkommenssteuerrecht gibt es den Begriff des Kleinunternehmers nicht. Die Besteuerung der Gewinne ist also grundsätzlich für alle Gewerbetreibende gleich. Erleichterungen gibt es aber bei der Umsatzsteuer. Gemäß deutschem Umsatzsteuergesetz (Paragraph 19) gelten als Kleinunternehmen Betriebe, deren Umsätze im Kalenderjahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überschritten haben und im kommenden Jahr voraussichtlich auch nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden.
Diese Erleichterungen dürfen sie mit der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen
In Deutschland unterliegen die erzielten Umsätze eines Unternehmens der Umsatzsteuerpflicht. Kleinunternehmer werden davon ausgenommen. Sie brauchen die von ihnen geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen. Dafür muss der Gewerbetreibende bei der steuerlichen Anmeldung seines Gewerbes dem Finanzamt mitteilen, dass er als Kleinunternehmer von diesem Paragraphen 19 Gebrauch machen möchte, da er voraussichtlich weniger als 17.500 Euro Umsatz erzielen wird. Auch im kommenden Wirtschaftsjahr darf sein Umsatz nicht höher als 50.000 Euro sein. Als Umsatz gilt der gesamte Jahresabzug des Unternehmens, jedoch brauchen Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen(z.B. ein betrieblich genutzter PKW) nicht berücksichtigt werden. Nachteil: Ohne Umsatzsteueranmeldung darf auch keine Vorsteuer aus Einkaufsrechnungen geltend gemacht werden.
Vorteile, die sich als Kleinunternehmer ergeben
Kleinunternehmer dürfen mit dieser Regelung ihre Belege „Brutto gleich Netto“ ausschreiben. Die Umsatzsteuer darf also nicht ausgewiesen werden! Vorsicht, wer es dennoch tut, muss sie auch anmelden und abführen! Es reichen einfache Quittungen, auf die notwendigen Angaben zum Vorsteuerabzug von Rechnungen kann verzichtet werden. In der Buchführung brauchen sowohl bei Umsätzen als auch bei Kosten keine Steuerbeträge berücksichtigt werden. Umsatzsteuer muss weder angemeldet noch abgeführt werden, Umsatzsteuervoranmeldungen entfallen. Die Kleinunternehmer müssen ihre Kunden lediglich informieren, dass sie keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Am einfachsten geht das mit einer Bemerkung auf der Rechnung, zum Beispiel so: „Auf der Grundlage des § 19 UStG weise ich keine Umsatzsteuer aus. Ich bin als Kleinunternehmer tätig“. Die Finanzämter fordern aber eine Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Hier muss dann nur in einem Feld bestätigt werden, dass die Umsätze wie erwartet auch unter der Grenze von 17.500 Euro lagen.
Für und Wider der Kleinunternehmerregelung genau abwägen
Gewerbetreibende mit nur wenig Gewinnerwartung sollten vorher genau überlegen, ob sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Die genannte Grenze von 17.500 Euro bezieht sich auf den Jahresumsatz und ist unter Umständen leicht erreicht. Die Kleinunternehmerregelung eignet sich vor allem für jene Freiberufler oder Gewerbetreibende, die ihren Umsatz hauptsächlich aus Dienstleistungen generieren. Wer zusätzlich Produkte vertreibt, überschreitet die Umsatzgrenze schnell. Das betrifft gerade selbständige Kosmetikerinnen, Fußpfleger oder Nageldesigner, die auch Kosmetik- oder Pflegeprodukte mit erheblichem Preis verkaufen. Freiberufler und Selbständige, die hohe Anfangsinvestitionen getätigt haben, sollten auf die Vorsteuererstattung nicht ohne Prüfung verzichten. Diese lohnt sich zum Beispiel für Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Mit einer Kleinunternehmerregelung kann die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nicht geltend gemacht werden. Mit einem Verzicht darauf erhält man sie zurück, muss aber dann während der gesamten Laufzeit der Anlage Umsatzsteuererklärungen versenden und Umsatzsteuer zahlen. Als Kleinunternehmer geführte Gewerbetreibende haben aber die Möglichkeit, bis zur Festsetzung ihrer Steuererklärung auf die Vergünstigungen nachträglich noch zu verzichten. Dann müssen sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben und erhalten so eventuell noch Vorsteuer wieder zurück. Hier lohnt sich also genaues Nachrechnen oder eine Beratung beim Steuerberater. Doch Vorsicht: An diese Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmereigenschaft ist der Steuerpflichtige dann 5 Jahre gebunden.
Was passiert, wenn im Laufe eines Jahres der Umsatz überschritten wird?
Kleinunternehmer, die während eines Wirtschaftsjahres doch mehr Umsatz erzielen, müssen keine Sanktionen befürchten. Die Umsatzsteuern werden auch nachträglich nicht erhoben. Für das kommende Geschäftsjahr kann allerdings die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auch wenn die Umsätze wieder unter der Grenze von 17.500 Euro liegen sollten, muss Umsatzsteuer gemeldet und abgeführt werden. Betrachtet wird also immer das Vorjahr:
Jahr 1 – Beginn der Geschäftstätigkeit im Juli
erzielte Umsätze: 5.000 Euro
Hochrechnung des Jahresumsatzes: 10.000 Euro
Schätzung für das nächste Wirtschaftsjahr: weniger als 50.000 Euro
Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden
Jahr 2
Jahresumsatzes des Vorjahres: 10.000 Euro
Schätzung des Gesamtumsatzes: 25.000 Euro, aber noch unter 50.000 Euro
Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden
Erzielter Jahresumsatz: 20.000 Euro
Jahr 3
Jahresumsatzes des Vorjahres: 20.000 Euro
Schätzung des Gesamtumsatzes: 15.000 Euro
Kleinunternehmerregelung darf nicht mehr angewendet werden
Erzielter Jahresumsatz: 15.000 Euro
Jahr 4
Jahresumsatzes des Vorjahres: 15.000 Euro
Schätzung des Gesamtumsatzes: 15.000 Euro
Kleinunternehmerregelung kann wieder angewendet werden, es gilt keine 5-Jahres-Frist
Vorab informieren lohnt sich!
Die Entscheidung, ob sich die Nutzung der Kleinunternehmerregelung tatsächlich lohnt, hängt immer von der genauen gewerblichen Tätigkeit und den individuellen Bedingungen im Unternehmen ab. Dabei sind auch die langfristigen Auswirkungen zu bedenken. Die Vereinfachungen in der Buchhaltung und Rechnungslegung werden mit einem Verzicht auf den Vorsteuerabzug erkauft. Beispielberechnungen und fachkundige Beratung lohnen sich daher.