eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt | © Mac Bohme | unsplash.com
In den Geschäften mit Privatpersonen ist es üblich, die Lieferung der Waren unmittelbar mit der Kaufpreiszahlung zu verbinden. Egal, ob die Artikel bar oder mit EC-Karte oder mit Hilfe eines E-Commerz-Systems wie PayPal bezahlt werden, der Eigentum an der Ware geht bei Übergabe sofort auf den Käufer über. Für die Unternehmen ergeben sich daraus viele Vorteile, denn ein umfangreiches Debitorenmanagement einschließlich Mahnwesen muss nicht aufgebaut werden.

Doch diese einfachen Bedingungen lassen sich im Handel mit anderen Unternehmen nicht immer übertragen. Gerade bei größeren Geschäften mit höheren Umsätzen bestehen Geschäftspartner auf eine Lieferung auf Ziel. Das bedeutet, die Rechnungen mit einem Zahlungsziel zu erstellen. Üblicherweise liegt das bei 30 Tagen. Wird die Forderung jedoch nicht pünktlich ausgeglichen, wird es wichtig, richtig zu mahnen. Vorlagen für Mahnungen aus dem Internet helfen dabei.

Verlängerte Eigentumsvorbehalt bietet weitreichende Sicherheit

Gegen Forderungsausfälle können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Eine davon ist, den Eigentumsvorbehalt der gelieferten Waren geltend zu machen. Das Eigentumsrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der Käufer wird mit der Übergabe der Sache durch den Verkäufer ihr Eigentümer. Ob er sie auch bezahlt, spielt hier keine Rolle. Mit einem Eigentumsvorbehalt kann der Verkäufer den Übergang des Eigentums auf den Käufer an eine Bedingung knüpfen – nämlich die der Bezahlung. Darauf muss der Käufer allerdings im Voraus hingewiesen werden. Das kann entweder auf der Rechnung geschehen oder in die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) des Unternehmens aufgenommen werden.

Veräußert der Käufer die Waren allerdings weiter, dann würde ein Eigentumsvorbehalt ins Leere laufen. In solchen Fällen sollte der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Dann bleibt die Ware auch Eigentum des Gläubigerunternehmens, wenn sie bereits beim Endkunden ist. Gehört sogar ein erweiterter Eigentumsvorbehalt zu den Vertragsbedingungen, müssen alle Forderungen des Unternehmens ausgeglichen sein, bevor die Artikel Eigentum des Kunden werden.

Absicherung bei Insolvenz des Käufers

Der Eigentumsvorbehalt ist eine Form der Sicherung von Forderungen. Natürlich würde jedes Unternehmen gern den Betrag für die ausgestellte Rechnung erhalten, dennoch könnten sich Situationen ergeben, in denen die Rücknahme der Ware sinnvoller ist. Meldet ein Kunde Insolvenz an, so fließen alle Vorräte aus dem Lager in die Insolvenzmasse. Voraussetzung dafür ist, dass sie Eigentum des Kunden ist. Alle Artikel mit einem Eigentumsvorbehalt fallen also nicht in die Insolvenzmasse und sind auch nicht pfändbar.

Unternehmen können also mit dem einfachen Hinweis auf der Rechnung oder in den AGB, dass „die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum verbleiben“, bereits ihre Forderungen rechtskräftig sichern.