Kfz-Versicherung Kfz-Versicherung | © industrieblick | fotolia.com

Die E-Mobilität ist momentan sowohl in der Politik wie auch in der Wirtschaft ein kontrovers diskutiertes Thema. Lohnt es sich für Unternehmer, ihren Fuhrpark mit E-Fahrzeugen auszustatten oder sind die Kosten dafür immer noch zu hoch? Nachdem im Juli 2019 ein Gesetzesentwurf zur Förderung der E-Mobilität beschlossen wurde, fragen sich immer mehr Unternehmer, ob Investitionen in diesem Bereich lohnenswert sind.

Warum sollten Unternehmer in E-Mobilität investieren?

In diesen Tagen befassen sich viele Unternehmer mit dem Thema Elektromobilität und spielen mit dem Gedanken, ihren Fuhrpark umzurüsten bzw. mit Elektrofahrzeugen einzurichten. Damit liegen sie voll im Trend, denn sie legen mit der Anschaffung moderner E-Fahrzeuge nicht nur Wert auf technologische Innovationen, sondern können auch nebenbei von Steuervorteilen profitieren, die es seit diesem Jahr für betriebliche Elektromobilität gibt. Darüber hinaus beweisen sie damit, dass klimafreundliches Verhalten auch auf unternehmerischer Ebene möglich ist.

Welche Vor- und Nachteile gibt es gegenwärtig?

Auf der einen Seite verursacht der Kauf von Elektroautos bzw. Elektrofahrrädern hohe Anschaffungskosten. Zusätzlich müssen Ladestationen errichtet werden, damit die Fahrzeuge regelmäßig aufgeladen werden können, da es noch zu wenig öffentliche Ladestationen gibt. Auf der anderen Seite bietet die Politik Unternehmern mit Steuererleichterungen verschiedenster Art Anreize zum Umstieg auf einen klimafreundlichen Fuhrpark.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) beispielsweise gewährt eine Steuerbefreiung für den Zeitraum von zehn Jahren für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 ihre Erstzulassung erhalten bzw. erhalten haben. Diese Regelung gilt allerdings nicht für sogenannte Hybridfahrzeuge, die sowohl einen Verbrennungs- wie auch einen Elektromotor haben.

Zudem regelt § 6 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), dass bei einem Kauf eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs der halbe Listenpreis für die Versteuerung als geldwerter Vorteil angerechnet werden kann. Dies gilt für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 1. Januar 2022 angeschafft werden. Allerdings dürfen diese Hybridelektrofahrzeuge entweder maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstoßen oder müssen die Voraussetzung erfüllen, dass die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des Elektromotors mindestens 40 Kilometer beträgt.

Was wurde im Juli 2019 bezüglich der Steuervorteile für E-Mobilität beschlossen?

Im Juli 2019 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität, das Steuervorteile für Elektrofahrzeuge beinhaltet. Damit wird die Aufstockung eines gewerblichen Fuhrparks mit E-Fahrzeugen für Unternehmer wesentlich attraktiver.
Im Einzelnen wurde Folgendes beschlossen:

  • Dienstwagen
    Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Dienstwagen bei privater Nutzung eines dienstlich gestellten Elektroautos oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird seit dem 01. Januar 2019 halbiert. Diese Erleichterung sollte ursprünglich nur mit einer Laufzeit bis 2021 gelten, wird aber aufgrund des Beschlusses bis Ende 2030 verlängert.
  • Lieferfahrzeuge
    Unternehmer können für ausschließlich elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge eine Sonderabschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung geltend machen. Diese Regelung gilt von 2020 bis Ende 2030.
  • Ladevorrichtung
    Bis Ende 2020 ist das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Fuhrpark eines Unternehmens aktuell steuerfrei. Dieser Vorteil wurde bis Ende 2030 verlängert.
  • Fahrräder
    Seit Januar 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads sowie Elektrofahrrads steuerfrei. Der Zeitraum der Steuerbefreiung wurde von ursprünglich Ende 2021 auf Ende 2030 verlängert.
  • Jobtickets
    Damit auch Unternehmer ihren Angestellten einen Anreiz zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bieten können, wurde das Jobticket Anfang 2019 steuerfrei gestellt. Dies galt aber nur unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Indem ein Jobticket pauschal mit 25% besteuert wird, entfällt nun die steuerliche Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Fazit:

Jeder Unternehmer sollte eine Kalkulation durchführen und berechnen, ob sich langfristig gesehen der Umstieg auf einen gewerblichen Fuhrpark mit E-Fahrzeugen lohnt. Dabei sollten auch alle bestehenden Steuervorteile berücksichtigt werden. Ob und wann ein Unternehmer seinen Fuhrpark mit E-Mobilen ausstattet, muss jeder selbst entscheiden.