umsatzsteuer Umsatzsteuer | © Marten Bjork | unsplash.com
Kleine Gewerbetreibende oder Freiberufler können von Regelungen im Steuerrecht profitieren, die den Verwaltungsaufwand erheblich verringern. Dazu gehört auch die Befreiung von der Umsatzsteuer. So können sie sich auf Rechnungsfakturierung, Mahnwesen und Bankgeschäfte konzentrieren.

Die Umsatzsteuerbefreiung

Unternehmer, die innerhalb eines Jahres nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz generieren können, gelten als Kleinunternehmer. Der Umsatz im Folgejahr darf einen Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigen. Gesetzlich geregelt wird die Umsatzsteuerbefreiung im Paragraph 19 des Umsatzsteuergesetzes. Kleinunternehmen brauchen auf Umsätze keine Umsatzsteuer abführen. Auch unterjährige Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht abzugeben, nur eine Jahressteuererklärung ist dann Pflicht.Der Ausweis auf der Rechnung
Auch Kleinunternehmer müssen ihren Kunden eine Rechnung über die erfolgte Lieferung oder Leistung ausstellen. Allerdings brauchen sie weder eine Umsatzsteuer ausweisen noch eine Steuernummer anführen. Ihre Waren- oder Dienstleistungspreise werden brutto wie netto angegeben. Auf dem Beleg muss aber auf die Kleinunternehmereigenschaft hingewiesen werden, etwa mit dem Satz „Ich bin als Kleinunternehmer tätig und weise auf der Grundlage des § 19 UstG keine Umsatzsteuer aus“. Muster für Rechnungen und Vorlagen für Mahnungen finden Gewerbetreibende auf vielen Ratgeberseiten im Internet.

Kein Vorsteuerabzug möglich

Kleine Unternehmer dürfen allerdings auch den Paragraph 15 des Umsatzsteuergesetzes nicht anwenden, der den Vorsteuerabzug regelt. Die Vorsteuer, die auf den Rechnungen der Lieferanten ausgewiesen ist, ist also nicht abziehbar. Diese Verbindlichkeiten müssen brutto bezahlt werden.

Überschreiten der Umsatzgrenze

Oft wird die Umsatzsteuerbefreiung für Existenzgründer beantragt, wenn das Gewerbe noch aufgebaut wird. Das betrifft vor allem jene Gewerbetreibende, die ihre Umsätze zum größten Teil aus Dienstleistungen generieren. Doch in den Folgejahren kann die Umsatzgrenze von 17.500 Euro auch schnell überschritten werden. Das Finanzamt hat hier klar geregelt, ab wann die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist immer das Vorjahr. Blieb der Umsatz eines Existenzgründers im gesamten ersten Jahr im vorgegebenen Rahmen, so ist die Umsatzsteuerbefreiung auch im zweiten Jahr gültig. Erzielt der Kleinunternehmer allerdings einen Umsatz zwischen 17.500 € und 50.000 €, dann gilt für das zweite Jahr noch die Befreiung, im dritten Jahr muss der Unternehmer aber Umsatzsteuer abführen. Das gilt selbst dann, wenn die Umsätze im dritten Jahr wieder unter der 17.500 €-Grenze bleiben.

Verzicht aus Umsatzsteuerbefreiung ist möglich

Jeder Kleinunternehmer hat das Recht, seinem Finanzamt formlos den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung zu erklären. Das ist dann sinnvoll, wenn hohe Anfangsinvestitionen mit einer entsprechenden Vorsteuer getätigt werden. Dann muss der Unternehmer seine Umsätze versteuern und Steuervoranmeldungen abgeben, darf aber die Vorsteuer abziehen. An den Verzicht ist der Unternehmer allerdings 5 Jahre gebunden, erst danach kann er widerrufen werden. Zu diesem Thema empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater.