agb Professionelle AGB | © Bacho Foto | Fotolia.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten (§ 305 Absatz 1 BGB). AGB ermöglichen die Vereinfachung und Beschleunigung von Vertragsabschlüssen. Professionelle AGB müssen an den individuellen Anforderungen Ihres Unternehmens ausgerichtet und rechtlich fundiert erstellt werden, um ihre Rechtswirksamkeit sicherzustellen und Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände zu vermeiden.

Wann werden AGB Bestandteil eines Vertrags?

AGB werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich bei Vertragsabschluss oder „durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses“ hinweist (§ 305 Absatz 2 BGB). Enthält ein Vertrag individuelle Absprachen, so haben diese Regelungen Vorrang vor AGB-Bestimmungen (§ 305b BGB). Gemäß § 307 Absatz 1 BGB sind Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unklarheiten von Klauseln gehen zu Lasten des Unternehmens, das die AGB einsetzt (§ 305c BGB).

AGB verbessern die Zahlungssicherheit

Die Klärung häufig auftretender Rechtsfragen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verringert die Gefahr von Streitigkeiten, die die Rechnungsbegleichung zumindest verzögern können. Auch Klauseln zu den einzuhaltenden Zahlungsfristen und zu den Bedingungen einer Reklamation erhöhen die Zahlungssicherheit.

Welche Klauseln sollten enthalten sein?

Da Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets die spezifischen Verhältnisse eines Unternehmens und seiner Branche widerspiegeln, werden unterschiedlichste Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

Vertragsabschluss-Klauseln
Die Klausel „Angebote sind freibleibend“ bringt zum Ausdruck, dass sich ein Händler die letzte Entscheidung über einen Vertragsabschluss vorbehält.
Um den Vorrang der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, werden Klauseln wie „Entgegenstehende Klauseln gelten nicht“ eingesetzt. Widersprechen sich allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auftraggeber und Auftragnehmer, so gelten nicht die Bestimmungen einer der beiden AGB, sondern das BGB.

Eigentumsvorbehalt
Händler und Handwerksunternehmen nehmen oft einen Eigentumsvorbehalt in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Danach verbleibt das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren im Eigentum der Lieferanten. Ergänzend kann geregelt werden, dass der Lieferant zur Eigentumsübertragung an den Auftraggeber berechtigt ist und für die übereigneten Gegenstände eine Abschlagszahlung verlangen darf.

Gewährleistungsrechte
Nur gegenüber Kaufleuten, nicht aber gegenüber privaten Verbrauchern sind Fristsetzungen für Mängelrügen wirksam (sh. § 377 HGB; Beispiel: „Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung in Schriftform mitzuteilen“).

Haftung des Lieferanten
Häufig enthalten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die die Schadenersatzpflicht des Lieferanten auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken und eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorsehen.

Pflichten und Obliegenheiten des Abnehmers
AGB können Pflichten und Obliegenheiten von Kunden festlegen und regeln, ob gelieferte Gegenstände oder eingeräumte Rechte auch durch Dritte genutzt werden dürfen.

Geltendes Recht
Um bei Vertragsabschlüssen mit ausländischen Vertragspartnern rechtliche Komplikationen zu vermeiden, wird die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen.

Ist die Übernahme von Mustern sinnvoll?

Kostenlose und kostenpflichtige Muster-AGB werden von diversen Online-Portalen angeboten. Muster-AGB können jedoch nur eine erste inhaltliche Orientierung bieten: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind stets an die individuellen Anforderungen eines Unternehmens anzupassen. Ebenso wenig wie Muster-AGB sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern übernommen werden: Schon das Kopieren einzelner Abschnitte von Mitbewerber-AGBs kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst entwerfen oder einen Rechtsanwalt beauftragen?

Wer nicht über fundierte Rechtskenntnisse im AGB-Recht verfügt, der sollte seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht selbst entwerfen, sondern sich unbedingt von einem im AGB-Recht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Ihre AGB müssen möglicherweise speziellen Verbraucherschutzvorschriften und Informationspflichten sowie den produkt- oder berufsspezifischen Sonderregelungen entsprechen, die für Ihr Unternehmen gelten. Die Einbindung eines Rechtsanwalts bei der Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet einen gewissen Schutz bei späteren Streitigkeiten um bestimmte Klauseln.