Einnahmenüberschussrechnung Einnahmenüberschussrechnung | © Dylan Gillis | unsplash.com
Für Gewerbetreibende, die im Nebenerwerb tätig sind oder die nur wenig Umsatz erzielen, gibt es vereinfachte Regelungen für die Ermittlung ihres Gewinns. Das Rechnungswesen unterscheidet zwei Arten der Gewinnermittlung. Alle Kapital- und Personengesellschaften sowie alle Kaufleute, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, müssen ihren Gewinn durch den Vergleich ihres Vermögens am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres ermitteln. Vereinfach gesagt, sie müssen eine Bilanz aufstellen. Ausdrücklich ausgenommen sind davon Einzelkaufleute, die einen jährlichen Umsatz von 500.000 € bzw. einen Gewinn von 50.000 € nicht überschreiten. Oft werden diese Einzelkaufleute als Kleingewerbetreibende bezeichnet, diesen Begriff gibt es im Steuerrecht allerdings nicht. Auch Freiberufler führen keinen Gewerbebetrieb und müssen nicht bilanzieren.

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) werden am Jahresende alle Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Die Differenz bezeichnet den Gewinn oder auch den Verlust im Unternehmen. Der Gewinn muss dann im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung als Einkommen des Gewerbetreibenden versteuert werden und unterliegt in der Regel auch der Gewerbesteuer.

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Einnahmenüberschussrechnung: Vorteile für den Unternehmer

Mit der Befreiung von der Bilanzierungspflicht darf der Gewinn durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt werden. Eine doppelte Buchführung ist also nicht mehr verbindlich. Das vereinfacht die Buchführung in den Unternehmen und spart auch dem Finanzamt viel Arbeit. Trotzdem müssen alle Dokumente sorgsam aufbewahrt und bearbeitet werden, denn auch bei einer EÜR muss ein fremder Dritter sich kurzfristig einen Überblick verschaffen können.

Zusätzlicher Vorteil bei der EÜR ist die Ist-Versteuerung. Alle Einnahmen und Ausgaben brauchen erst dann versteuert werden, wenn der Geldfluss nachgewiesen wird. Alle Buchungen werden direkt über die Kasse oder das Bankkonto vorgenommen. So muss der Gewerbetreibende keine Steuern für Umsätze vorfinanzieren, die der Kunde vielleicht noch nicht bezahlt hat. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Da keine Debitoren- oder Kreditorenkonten bebucht werden, werden auch keine offenen Posten aufgemacht. Benötigt der Unternehmer ein Mahnwesen, muss er manuelle Listen schreiben. Auch der kleine Gewerbetreibende benötigt einen Überblick, welcher Kunde noch nicht bezahlt hat und muss seine Rechnungen richtig mahnen. Vorlagen für Mahnungen findet er im Internet. Einnahme-Überschuss-Rechner sind nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit, hierzu gibt es gesonderte Vorgaben.

Überschreitung der Umsatz- oder Gewinngrenze

Überschreitet der Gewerbetreibende die oben genannten Umsatz- oder Gewinnvorgaben, so wird das Finanzamt ihn auffordern, zur Bilanzierung zu wechseln. Eine vorgeschriebene Form für die Einnahmenüberschussrechnung gibt es nicht. Kassenbuch oder Wareneingangsbücher sind nicht erforderlich. Die Belege müssen jedoch ordnungsgemäß aufbewahrt werden, hier gelten die Fristen wie für bilanzierungspflichtige Unternehmen. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung muss aber ein Formular mit den wichtigsten Daten der EÜR angefügt werden.

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