Anpassung der Größenklassen des Handelsgesetzbuches
Die wichtigste Änderung des BilRUG betrifft die Einteilung der Größenklassen von Unternehmen:
Kleinstunternehmen | Kleine Unternehmen | Mittlere Unternehmen | Große Unternehmen | |
Bilanzsumme | Geringer als 350.000 € | 350.000 € – 6 Mio €(bisher: 350.000 € bis 4,84 Mio €) | 6 – 20 Mio € (bisher: 4,84 bis 19,25 Mio €) | Mehr als 20 Mio € (bisher: mehr als 19,25 Mio €) |
Umsatz | Geringer als 700.000 € | 700.000 € – 12 Mio €(bisher: 700.000 € bis 9,68 Mio €) | 12 – 40 Mio € (bisher: 9,68 bis 38,5 Mio €) | Mehr als 40 Mio € (bisher: mehr als 38,5 Mio €) |
Mitarbeiter | Weniger als 10 | 10 bis 50 | Weniger als 250 | Mehr als 250 |
Die Einordnung in eine Größenklasse wird geändert, wenn sich mindestens zwei der Merkmale in zwei nacheinander folgenden Wirtschaftsjahren verändert haben. Zutreffend bleibt der Paragraph 267 des Handelsgesetzbuches.
Erleichterungen durch die Umsetzung der neuen Richtlinie
Die Einteilung in die Größenklassen bestimmt den Aufwand, den ein Unternehmen für die Aufstellung des Jahresabschluss betreiben muss. Große und mittelgroße Firmen müssen den Abschluss in der vorgeschriebenen Form (§266 HGB) aufstellen. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht – der bürokratische Aufwand in der Finanzbuchhaltung ist hoch. Außerdem gilt für sie auch eine umfangreiche Pflicht zur Veröffentlichung der Daten im Bundeanzeiger.
Für kleine Unternehmen und Kleinstbetriebe gelten Erleichterungen (§267a und §274a HGB). Sie können eine vereinfachte Bilanz aufstellen und müssen weniger Daten veröffentlichen. Die Neuerungen des BilRUG bringen für einige Unternehmen Erleichterungen, da sie durch die Anhebung der Grenzwerte in die niedrigere Größenklasse gehören.
Neudefinition des Begriffes Umsatzerlöse
Zweite wichtige Änderung im BilRUG ist die neue Begriffsdefinition der Umsatzerlöse. Auch das wird künftig Einfluss auf die Einordnung in die Größenklasse der Unternehmen haben, denn der Umsatz ist ein wichtiges Merkmal dafür. Bisher definierte das Handelsgesetzbuch die Umsatzerlöse als Erträge aus der typischen betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens, sie werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. In der Finanzbuchhaltung erfolgte eine klare Abtrennung zu sonstigen Erträgen. Dazu gehörten etwa Erträge aus der Vermietung und Verpachtung eines Produktionsbetriebes. Künftig wird der Ausweis von sonstigen oder außerordentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung wegfallen. Die Erlöse werden den Umsätzen zugeschlagen.
Künftige betriebswirtschaftliche Auswirkungen
Durch die Zusammenfassung aller Erträge und deren Ausweis als Umsatzerlös kann sich der Umsatz eines Unternehmens erheblich erhöhen. In der Folge können die Größenmerkmale der Unternehmenseinteilung des HGB überschritten werden. Künftig werden dann höhere Anforderungen an die Jahresabschlüsse gestellt, wie etwa die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers. Eine effektive Bilanzanalyse wird dann erschwert, da in der GUV keine gesonderten Aussagen zu betrieblichen Erlösen vorliegen. Wichtige Kennzahlen können so verfälscht werden. Das wiederum hat Einfluss auf die Einschätzung der Kreditbewertung der Unternehmen.
Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Entlastung der Unternehmen in Höhe von 120 Millionen Euro jährlich durch Anhebung der Größenklassenmerkmale mit der Einführung des BilRUG. Es bleibt abzuwarten, ob die Änderung der Definition der Umsatzerlöse nicht diese Vorteile wieder wettmacht. Unternehmen und ihre Buchhaltungen müssen sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen, um eine reibungslose Umstellung im neuen Wirtschaftsjahr zu sichern.