Mit Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens lassen sich Steuern sparen, weil sie den Gewinn eines Unternehmens mindern. Doch ganz so einfach, wie es klingt, ist es nicht. Hinter dieser Aussage verbergen sich komplizierte Vorschriften sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht. Unternehmer, die die Grundlagen und Regelungen für die Absetzung für Abnutzung (AfA), wie die Abschreibung im Steuerrecht heißt, genau kennen, können tatsächlich ihren jährlichen Gewinn beeinflussen.
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Abschreibungen (AfA) sind Kosten für Abnutzung
Beim Erwerb eines Anlagegegenstandes werden seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Buchhaltung gebucht. Dazu gehören natürlich zuerst der Kaufpreis, aber auch Transport- und Aufstellkosten, die Erstbefüllung mit Hilfs- und Betriebsstoffen, die Arbeitskosten des Betriebselektrikers beim Anschluss – kurz: all die Kosten, die zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Maschine oder Anlage notwendig sind.
Die Kosten müssen sich direkt zuordnen lassen. Umsatzsteuer wird nicht berücksichtigt, Kaufpreisminderungen wie Skonti ebenso nicht. Jedes Wirtschaftsgut, das im Unternehmen für die Erzielung der Umsätze verwendet wird, nutzt sich durch den Gebrauch ab oder veraltet technisch. Damit sinkt natürlich sein Wert. Im Interesse der Gläubiger des Unternehmens darf in Deutschland das Wirtschaftsgut in der Bilanz nur mit seinem tatsächlichen Wert ausgewiesen werden (Vorsichtsprinzip).
Um diesem Werteverlust also gerecht zu werden, werden jährliche Abschreibungsbeträge ermittelt und als Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung gebucht. Am Ende der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist sein Wert dann „auf Null“ gesunken. Unternehmer müssen also bedenken: Ausgaben für Investitionen sind niemals sofort Kosten! Sie belasten die Liquidität und werden nur häppchenweise in Form von Abschreibungen als Betriebsausgaben verbucht. Den Abschreibungen selbst stehen dann in den Folgejahren keine Ausgaben gegenüber.
Sie mindern den jährlichen Gewinn und die Steuerbelastung des Unternehmens. Die genauen Regelungen zur Abschreibung sind rechtlich im Paragraphen 7 des Einkommenssteuergesetzbuches festgelegt. Hier werden sie als „Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung“ bezeichnet. Für bilanzierungspflichtige Unternehmen präzisiert das Handelsgesetzbuch im Paragraphen 253 die Vorschriften.
Unterschieden werden Sonderabschreibungen und planmäßige Abschreibungen
Abschreibungen müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögenswertes verteilt werden, wenn sie länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden können. Aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses wie Beschädigungen durch Brände, Vandalismus oder anderes können jedoch Sonderabschreibungen vorgenommen werden, so dass nur noch der vorhandene Restwert in den Büchern verbleibt.
In der Regel werden die Wirtschaftsgüter jedoch planmäßig abgeschrieben. Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlagegutes darf das Unternehmen für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns nicht selbst festlegen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig Vorschriften für die Dauer der Abschreibung, sogenannte „AfA-Listen“. Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss sind diese Listen nicht bindend.
Hier kann die Zeit der wirtschaftlichen Nutzung entsprechend der betrieblichen Erfordernisse gewählt werden. Genutzt werden darf auch das Verfahren der degressiven Abschreibung, welches im Steuerrecht im Moment nicht erlaubt ist. Unternehmen müssen jedoch beachten, dass latente Steuern verbucht werden müssen, wenn sie unterschiedliche Abschreibungsmodi in Handels- und Steuerbilanz nutzen.
Diese planmäßigen Abschreibungen nach Handelsrecht sind erlaubt
Eine genaue Dokumentation, wie die Anschaffungs- und Herstellkosten sowie die Nutzungsdauer ermittelt wurden, sollten bilanzierende Unternehmen für spätere Nachfragen des Finanzamtes gut aufgeheben. Laut Handelsgesetzbuch HGB, Paragraph 253ff, sind diese Methoden zur Abschreibung erlaubt:
- die Abschreibung in gleichmäßig hohen Jahresraten (linear)
- die Abschreibung in fallenden Jahresraten (degressiv)
- die leistungsbezogene Abschreibung, zum Beispiel nach geleisteten Betriebsstunden
Bei einem Erwerb des Vermögensgutes im Laufe des Jahres wird die Abschreibung anteilig monatsgenau berechnet. Eine Auflistung aller abzuschreibenden Wirtschaftsgüter sollte die Anschaffungs- und Herstellkosten, die Abschreibungsraten, den Buchwert zum Jahresanfang und zum Jahresende enthalten. Für bilanzierende Unternehmen ist dieser Anlagenspiegel Pflicht.
Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen sofort abgeschrieben werden
Erleichterungen für die Abschreibungen von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) erlaubt das Einkommenssteuergesetz in Paragraph 6. Gegenstände des Anlagevermögens bis zu einem Wert von 410 € dürfen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn sie selbständig nutzbar sind. Im Jahr 2008 wurde für Anlagegüter mit einem Wert zwischen 150 und 1000 Euro ein Sammelposten eingeführt. Hierin können alle GWG-Werte eines Jahres gesammelt werden.
Der Jahressammelposten wird dann über die folgenden 5 Jahre abgeschrieben. Scheidet ein Wirtschaftsgut vorher aus, verringert es aber den Sammelposten nicht. Die Entscheidung, ob klassische GWG-Abschreibung bis 410 € oder Abschreibung des Sammelpostens bis 1.000 €, kann jedes Jahr neu getroffen werden. Sie gilt aber immer für alle Anschaffung des gesamten Jahres in diesem Wertbereich.
Mit Abschreibungen (AfA) lässt sich der jährliche Gewinn des Unternehmens gestalten
Durch eine aktive Steuerung der Geschäftsabläufe lässt sich die Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens durchaus gestalten. So können geplante Anschaffungen in die letzten Monate des Jahres vorgezogen werden, um im laufenden Wirtschaftsjahr noch den Gewinn zu mindern. Natürlich können Einkäufe auch zurückgestellt werden, wenn das Unternehmen keine Gewinne erwirtschaften konnte.
Auch die Wahl zwischen Sofortabschreibung der GWGs oder die Nutzung des Sammelpostens beeinflusst die Gewinnhöhe. Letztlich gilt es stets abzuwägen, ob bilanzpolitische Maßnahmen im Interesse einer niedrigen Steuerbelastung nicht dem Interesse von Inhabern oder Gesellschaftern nach einem hohen (entnahmefähigen) Gewinn entgegenstehen. Bei diesen Entscheidungen hilft sicher der Steuerberater auch gern weiter.
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