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PostHeaderIcon Haftungsrisiken

Wenn das Unternehmen pleite geht: Haftungsrisiken für Unternehmer und Geschäftsführer

Nur natürliche Personen haften mit ihrem gesamten Vermögen.
Ob Sie im Falle einer Insolvenz zur Haftung herangezogen werden, hängt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab. Gelten Sie juristisch als „natürliche Person“, haften Sie in vollem Umfang mit Ihrem gesamten Vermögen. Nicht dazu zählen allerdings das so genannte nicht pfändbare Einkommen und die nicht pfändbare Gegenstände. Diese unterliegen bestimmten Freibeträgen. Eine Kapitalgesellschaft haftet im Normalfall nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Mit ihrem Privatvermögen haften die Gesellschafter hingegen nicht. Allerdings kann es zu einer Haftung der Gesellschafter kommen, wenn sie die Gläubiger der Gesellschaft mit voller Absicht schädigen. Wenn Sie als Gesellschafter beispielsweise Vermögenswerte aus der Kapitalgesellschaft beiseite schaffen oder Informationen verheimlichen, um daraus eigenen finanziellen Nutzen zu ziehen, können Sie dafür haftbar gemacht werden.

Wann haften Sie als Geschäftsführer einer GmbH persönlich?
Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH, wurden Sie als handelnde Person für die Gesellschaft bestellt und können deshalb nicht haftbar gemacht werden. Es sei denn, Sie verstoßen gegen Ihre Pflichten! Zu diesen Pflichten gehört die nach steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäße Buchführung. Sie sind verpflichtet, die Gesellschafter zu informieren, wenn sich Verluste abzeichnen, die die Hälfte des Stammkapitals übersteigen. Das gilt übrigens auch, wenn Sie die buchhalterischen Aufgaben einem anderen Geschäftsführer übertragen haben. Sie bleiben in der Verantwortung und haben eine Überwachungspflicht für die ordentliche Erfüllung der buchhalterischen Aufgaben.

Vorsicht vor der Insolvenzverschleppung!
Wenn Sie als Geschäftsführer feststellen, dass die finanzielle Situation der Firma kritisch ist, sind Sie verpflichtet, einer Insolvenzverschleppung vorzubeugen. Hierzu müssen Sie die Lage Ihres Unternehmens sorgsam überprüfen. Wenn sich dabei herausstellt, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist, müssen Sie innerhalb einer Drei-Wochen-Frist den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Das gilt auch, wenn dieser Antrag bereits von einem Dritten, z. B. dem Sozialversicherungsträger, gestellt worden ist. Halten Sie sich unbedingt an diese Frist! Sonst müssen Sie den Gläubigern gegenüber Schadenersatz leisten und machen sich der Insolvenzverschleppung strafbar.

Entscheidet sich das Unternehmen für eine Sanierung, gilt trotzdem die Frist von drei Wochen zur Antragsstellung für das Insolvenzverfahrens. Das heißt, die Sanierungsmaßnahmen müssen innerhalb dieser Frist durchgeführt werden und erste Erfolge erzielen.

Eine Insolvenz kann auch strafrechtliche Folgen für Sie haben!
Mit strafrechtlichen Folgen, vor allem mit dem Tatbestand Betrug, müssen Sie rechnen, wenn Sie Waren oder Dienstleitungen von Lieferanten entgegennehmen, ohne dass die Bezahlung dafür sichergestellt ist. Um weitere typische Tatbestände für strafrechtliche Folgen der Insolvenz handelt es sich, wenn Sie die Lohnsteuer und die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge Ihrer Arbeitnehmer nicht abführen. Hier spricht man von „Veruntreuung von Arbeitsentgelt“. Dafür können Sie mit Ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden! Allerdings gilt dies nicht im Fall von erfolgversprechenden Sanierungsversuchen. In diesem Fall kann die Strafbarkeit für die Zeit innerhalb der Insolvenzantragsfrist entfallen. Nach Ablauf der Frist müssen sie die Sozialversicherungsbeiträge allerdings vorrangig bezahlen.

Die Anspruchsgruppen im Insolvenzverfahren.
Wurde die Insolvenzantragspflicht vom Geschäftsführer verletzt, ist er gegenüber den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet. Die Einteilung der Gläubiger des Schuldners erfolgt in Alt- und Neugläubiger. Die Insolvenzmasse steht den Gläubigern zur Verfügung, deren Forderungen schon vor dem Eintritt des Insolvenzgrundes bestanden hatten. Diese Gläubiger werden als Altgläubiger bezeichnet, da es sich um „alte Ansprüche“ aus der Zeit vor der Antragstellung handelt. Neugläubiger sind hingegen diejenigen Gläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor dessen Abschluss, eine Forderung gegen den Schuldner erlangen. Jedoch müssen diese Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein.

Da die Neugläubiger nicht aus der Insolvenzmasse „bedient“ werden können, werden ihre Haftungsansprüche auf den sogenannten Quotenschaden beschränkt. Sie erhalten nur den Betrag, den sie auch bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hätten. Ein Altgläubiger, dessen Befriedigungsquote bei z. B. zwei Prozent gelegen hätte, würde mit einer Forderung von 10.000 € einen Anspruch auf die Zahlung von 200 € geltend machen können.

Schadenshaftung für Neuschuldner in der Insolvenz
Ist der Anspruch des Gläubigers erst zu einer Zeit entstanden, als das Unternehmen bereits insolvenzreif war, ist dieser Gläubiger so zu stellen, als hätte er das Geschäft nicht abgeschlossen. Diese Regelung soll bewirken, dass kein Gläubiger mit einem insolventen Unternehmen Verträge abschließt, ohne sich gegen den Ausfall der Forderung zu versichern. Verschweigt ein Schuldner einem Gläubiger seine Insolvenz und bringt ihn dennoch dazu, einen Vertrag mit ihm zu schließen, wird der Schuldner in voller Höhe für den Schaden haftbar gemacht.

Je nach Rechtsform gibt es verschiedene Gründe, die zu einer Insolvenz führen können:

1. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Wenn Sie absehen können, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, haben Sie mit der Begründung der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ die Möglichkeit, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies bietet Ihnen die Chance, sich unter der Aufsicht der Insolvenz vor drohenden Zwangsvollstreckungen zu schützen. Auf diese Weise erhöhen Sie auch Ihre Aussichten auf eine Sanierung. Gläubigeranträge sind in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich um ein freiwilliges Insolvenzverfahren handelt.

2. Zahlungsunfähigkeit
Wenn Sie Lieferantenrechnungen oder Gehälter nicht mehr zahlen können, besteht Zahlungsunfähigkeit. Dieser Tatbestand ist im §17 der Insolvenzordnung geregelt. Für einen Insolvenzantrag reichen allerdings geringe Liquiditätslücken von weniger als 10 % nicht aus. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von vier Wochen zu 90 % einhalten können.

3. Überschuldung
Laut § 19, Absatz 2 der Insolvenzordnung besteht der Insolvenzgrund der Überschuldung bei Kapitalgesellschaften, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. In diesem Fall ließe sich also keine ausgeglichene Bilanz mehr erstellen, in der sich Schulden und Vermögen die Waage halten. Prüfen Sie, ob für solche Fälle eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht. Bei den Rechtsformen KG, AG, KGaA und OHG ist dies normalerweise nicht der Fall.

Wichtiger Hinweis: Werden Sie rechtzeitig aktiv und suchen Sie Unterstützung. Professionelle Unternehmensberatungen können Kontakt zu Fachanwälten im Insolvenzrecht herstellen und Sie begleiten. Je früher Sie aktiv werden umso größer sind die Chancen für einen Turnaround.
Information zum Autor:Unternehmensberater Dietmar Fuleda Kassel

Unternehmensberatung Fuleda KG
Dipl.-Oec. Dietmar Fuleda
Hohefeldstraße 3
34132 Kassel

Tel.: 0049-561-9706441
Fax: 0049-561-9706442
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